Appartement 3,5 Zimmer + Galerie, Seeblick
Saint-Gingolph 1. LAGESaint-Gingolph ist in zwei Gemeinden aufgeteilt: Die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.Verkehrsmittel:Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.Schulen:Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.Geschäfte:Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Frenay, das sehr frequentiert ist: Die Anlage besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Wanderwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5089Wohnung 3,5 Zimmer mit Balkon und SeeblickEingangshalle mit EinbauschränkenWohnzimmer mit Balkon und Seeblick3 Schlafzimmer1 Badezimmer1 Küche mit Balkon und Bergblick1 Keller Nr. 161 Gemeinschaftswaschküche1 Parkplatz in der Garage (C), inklusive, Fr. 25'000.-3. INDIKATIVER PREISWichtige Bemerkung:Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).Indikative Verkaufspreis: Fr. 430'000.-Wohnung wird frei verkauft.Gebühren: Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.Verfügbarkeit: Unmittelbar nach Abschluss des Angebotsverfahrens.Renovierungsfonds per 31.12.2026: ca. Fr. 210'000.-PPE-Gebühren pro Monat: ca. Fr. 358.-/Monat 4. ABLAUF UND GRUNDSÄTZE DER VERKÄUFEGebäude des OFCLAblauf und Grundsätze der Verkäufe:I. Anforderungen an die KaufangeboteWenn die Bundesverwaltung für Bau und Logistik (OFCL) Immobilien zum Verkauf anbietet, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel oder E-Mail) an die im Angebot genannte Adresse gesandt werden, mit dem Hinweis «Kaufangebot für die Wohnung PPE Nr. 5089».Nur die innerhalb der Frist eingegangenen Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den angegebenen Verkaufspreis anzubieten);- Übersichtlicher Zeitplan für die Übertragung der Gewinne und Risiken;- Informationen über die beabsichtigte Nutzung oder Umwidmung;- uneingeschränkte Zustimmung zum detaillierten Verfahren der Verkaufsunterlagen sowie den Richtlinien des Kaufvertrags und dieses Dokuments «Gebäude des OFCL - Ablauf und Grundsätze der Verkäufe»; - rechtsgültige Unterschrift.II. Ablauf der VerkäufeWenn innerhalb der Frist Angebote eingegangen sind, entscheidet die OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob sie das Grundstück an den Höchstbietenden verkauft, ein neues Angebot auffordert oder das Grundstück im Immobilienbestand der OFCL behält. Sie informiert die interessierten Käufer über ihre Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Angebot vorgelegt werden.Nach dem ersten Angebot und im Falle eines zweiten Angebots werden alle Interessenten, die ein Angebot innerhalb der Frist abgegeben haben, erneut eingeladen.Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Angebot teilgenommen haben, zu den folgenden Runden eingeladen. Die im neuen Angebot abgegebenen Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.Die eingegangenen Angebote werden nach den geltenden Prozessen der OFCL bearbeitet.Während der Verhandlungen ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.Wenn der angebotene Preis den Erwartungen der OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, die Möglichkeit, das Grundstück zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht nach Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.Die Kantone und Gemeinden haben 30 Tage Zeit, um ihr Interesse schriftlich der OFCL zu bestätigen.Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die OFCL, ob sie das Grundstück an den Höchstbietenden verkauft oder ein neues Angebot auffordert. Wenn sie nicht genug Angebote erhält, behält sie sich das Recht vor, vom Verkauf zurückzutreten. III. VERTRAGSABSCHLUSSDie endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationspapiere getroffen:- offizielle Identitätsdokumente (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;- aktuelle Auszüge aus dem Handelsregister für juristische Personen. Die OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20% zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen. Wenn kein Kaufvertrag aufgrund eines Verschuldens des interessierten Käufers abgeschlossen werden kann, wird diese Anzahlung nicht zurückerstattet (Strafe).Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch, sind vom Käufer und Verkäufer nach den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Erhalt einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank vor der Beglaubigung des Kaufvertrags.Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder Umwidmung des Grundstücks zu beschaffen.Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Versicherungspolice gibt.Bundesamt für Bauten und Logistik OFCL 5. HAFTUNGSABSAAGERKLÄRUNGDie in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen kein vertragliches Versprechen dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.6. WEITERE INFORMATIONEN- Erstes Angebot bis 31. Oktober 2026 + Finanzierungsnachweis- Zweites Angebot (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis- Drittes Angebot (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis - Das Grundstück wird in seinem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewähr verkauft; keine Reklamationen können wegen einer Anpassung an die Normen oder etwaiger Arbeiten gestellt werden, alle Kosten für eine Wiederherstellung oder einen möglichen Sanierungsprozess sind vom Erwerber zu tragen, z.B. Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, das Grundstück aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen