Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick (2. Stock)
Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon 1. LAGESaint-Gingolph ist in zwei Gemeinden aufgeteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.Verkehrsmittel:Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.Schulen:Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.Geschäfte:Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: die Stätte besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Wanderwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5157 WOHNUNG N° 25Wohnung 4.5 Zimmer mit Balkon und SeeblickEingangshalle mit EinbauschränkenWohnzimmer mit Balkon und Seeblick3 Schlafzimmer1 Badezimmer1 separates WC1 Küche mit Balkon und Bergblick1 Keller Nr. 191 Gemeinschaftswaschküche1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder1 Parkplatz in der Garage (U-V oder W)(COP 688)1 Außenparkplatz (COP 271)3. INDIKATIVER PREISWichtige Bemerkung:Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).Indikatives Verkaufspreis: Fr. 520'000.-Wohnung wird frei verkauft.Gebühren: Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamtes sind vom Käufer zu tragen.Verfügbarkeit: Sofort, nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens.Sanierungsreserve per 30.06.2025:Ca. Fr. 57'000.--PPE-Gebühren pro Monat:Ca. Fr. 410.--/Monat 4. ABLAUF UND PRINZIPIEN DER VERKAUFEGebäude des OFCLAblauf und Prinzipien der Verkäufe:I. Anforderungen an die KaufangeboteWenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Ausschreibung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben sein und innerhalb der angegebenen Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum) beim dafür vorgesehenen Dienst eingereicht werden (in einer gedruckten oder online auf einem spezialisierten Portal veröffentlichten Ankündigung), mit dem Hinweis «Kaufangebot für die Wohnung PPE Nr. 5157».Nur die innerhalb der angegebenen Frist eingereichten und die folgenden Angaben enthaltenden Angebote werden berücksichtigt:- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verkaufsverfahren;- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den indikativ angegebenen Preis vorzuschlagen);- einfacher Zeitplan für die Übertragung der Gewinne und Risiken;- Informationen über die beabsichtigte Nutzung oder den geplanten Umbau;- Zustimmung ohne Vorbehalt zum detaillierten Verkaufsverfahren, wie es in den Verkaufsdokumenten beschrieben ist, sowie zu den Richtlinien des Kaufvertrags und diesem Dokument «Gebäude des OFCL - Ablauf und Prinzipien der Verkäufe»;- rechtsgültige Unterschrift.II. Ablauf der VerkäufeWenn innerhalb der angegebenen Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe organisiert oder die Immobilie im Immobilienportfolio des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer schriftlich über seine Entscheidung. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe eingereicht werden.Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle interessierten Käufer, die innerhalb der angegebenen Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formalen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.Die eingereichten Angebote werden gemäß den im OFCL geltenden Verfahren behandelt.Während der Verkaufsverhandlungen ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Kauf bekundet haben, die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu kaufen (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht gemäß Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.Die Kantone und Gemeinden haben eine Frist von 30 Tagen, um ihr Interesse schriftlich dem OFCL zu bestätigen.Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genug Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, den Verkauf abzusagen. III. VERTRAGSABSCHLUSSDie endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationsdokumente getroffen:- amtlicher Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;- aktueller Auszug aus dem Handelsregister für juristische Personen. Das OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20% zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis abgezogen, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, weil der interessierte Käufer seine Pflichten nicht erfüllt, wird diese Anzahlung nicht zurückerstattet (Strafzahlung).Alle Kosten im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, einschließlich der Grunderwerbsteuer, sind vom Käufer und Verkäufer gemäß den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank vor der Beglaubigung des Kaufvertrags.Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder den Umbau der Immobilie zu beschaffen.Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Versicherungspolice gibt.Bundesamt für Bauten und Logistik OFCL 5. HAFTUNGSAUSSCHLUSSKLAUSELDie in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen keine vertragliche Verpflichtung dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt. 6. WEITERE INFORMATIONEN- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis zum 5. Oktober 2026 + Finanzierungsnachweis- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (falls erforderlich) + Finanzierungsnachweis - Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewähr verkauft; keine Ansprüche können wegen einer Anpassung an die Normen oder wegen erforderlicher Arbeiten geltend gemacht werden, alle Kosten für eine mögliche Sanierung oder einen erforderlichen Umbau sind vom Käufer zu tragen, z.B.: Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Verkauf zurückzuziehen- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen