Appartement 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick (2. Stock)
Appartement 4.5 Zimmer mit Balkonen 1. LAGESaint-Gingolph ist in zwei Gemeinden unterteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.Verkehrsmittel :Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regelmäßigen Linien des Chablais.-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.Schulen :Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.Geschäfte :Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die 10 Minuten mit dem Auto entfernt sind.Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Le Frenay, das sehr frequentiert ist: die Stätte besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und vielen Wanderwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel). 2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5157 WOHNUNG N° 25Appartement 4.5 Zimmer mit Balkon und Seeblick Eingangshalle mit EinbauschränkenWohnzimmer mit Balkon und Seeblick 3 Schlafzimmer 1 Badezimmer1 separates WC 1 Küche mit Balkon und Bergblick 1 Keller Nr. 191 Gemeinschaftswaschküche1 Gemeinschaftsraum für Fahrräder1 Parkplatz in der Garage (U-V oder W)(COP 688)1 Außenparkplatz (COP 271)3. INDIKATIVER PREISWichtige Bemerkung :Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).Verkaufspreis (indikativ) : Fr. 520'000.-Wohnung wird frei verkauft.Gebühren : Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamts sind vom Käufer zu tragen.Verfügbarkeit : Sofort, d.h. nach Abschluss des Angebotsverfahrens.Sanierungsbeitrag per 30.06.2025 :Ca. Fr. 57'000.--Monatliche PPE-Gebühren :Ca. Fr. 410.--/Monat 4. VERLAUF UND PRINZIPIEN DER VERSTEIGERUNGGebäude des OFCLVerlauf und Prinzipien der Versteigerung :I. Anforderungen an die KaufangeboteWenn Immobilien des Bundesamts für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Versteigerung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterschrieben eingereicht werden, innerhalb der gesetzten Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum), an den im Angebot genannten Dienst (veröffentlicht in einem Printmedium oder online auf einem spezialisierten Portal), mit dem Hinweis « Kaufangebot für die Wohnung PPE Nr. 5157».Nur die innerhalb der gesetzten Frist (Poststempel- oder E-Mail-Datum) eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt :- Name und Adresse des interessierten Käufers ; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den angegebenen Verkaufspreis anzubieten);- vereinfachter Zeitplan für die Übertragung von Nutzen und Risiken ;- Informationen über die beabsichtigte Nutzung oder den geplanten Umbau ;- Zustimmung ohne Vorbehalt zum Verfahren der Versteigerung, wie im Verkaufsdokument detailliert und in den Richtlinien des Kaufvertrags sowie in diesem Dokument « Gebäude des OFCL - Verlauf und Prinzipien der Versteigerung » beschrieben; - rechtsgültige Unterschrift.II. Verlauf der VersteigerungWenn innerhalb der gesetzten Frist Angebote eingegangen sind, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe durchführt oder die Immobilie im Immobilienportfolio des OFCL behält. Es informiert die interessierten Käufer über seine Entscheidung schriftlich. Der Finanzierungsnachweis einer Bank muss bereits im ersten Aufruf zur Angebotsabgabe vorgelegt werden.Nach dem ersten Aufruf zur Angebotsabgabe und im Falle eines zweiten Aufrufs werden alle Interessenten, die innerhalb der gesetzten Frist ein Angebot abgegeben haben, erneut eingeladen.Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Aufruf ein Angebot abgegeben haben, zu den folgenden Aufrufen eingeladen. Die im Rahmen der neuen Aufrufe abgegebenen Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.Die eingegangenen Angebote werden nach den geltenden Verfahren des OFCL bearbeitet.Während der Verhandlungen über den Verkauf ist es verboten, Informationen über die abgegebenen Angebote zu geben.Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot abgegeben oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, (in dieser Reihenfolge der Priorität) die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC). Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht nach Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.Die Kantone und Gemeinden haben 30 Tage Zeit, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder einen neuen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlicht. Wenn es nicht genügend Angebote erhält, behält es sich das Recht vor, den Verkauf abzusagen. III. Abschluss des VertragsDie endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationspapiere getroffen :- amtliches Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen ;- aktueller Auszug aus dem Handelsregister für juristische Personen. Das OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20 % zu verlangen. Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis abgezogen, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann, weil der interessierte Käufer seine Pflichten nicht erfüllt, wird diese Anzahlung nicht zurückerstattet (Strafzahlung).Alle Kosten, die mit der Übertragung des Eigentums verbunden sind, einschließlich der Grunderwerbsteuer, werden vom Käufer und Verkäufer nach den kantonalen Gepflogenheiten getragen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Vorlage einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank, die als Sicherheit vor der Beglaubigung des Kaufvertrags dient.Es obliegt dem Käufer, gegebenenfalls die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder den Umbau der Immobilie zu beschaffen.Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Immobilien- und Sachversicherungen abschließen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, weshalb es keine Police gibt.Bundesamt für Bauten und Logistik OFCL 5. HAFTUNGSAUSSCHLUSSKLAUSEL Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben werden als allgemeine Informationen und ohne Gewähr bereitgestellt. Sie stellen keine vertragliche Verpflichtung dar. Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten. Diese Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt. 6. WEITERE INFORMATIONEN- Erster Aufruf zur Angebotsabgabe bis 5. Oktober 2026 + Finanzierungsnachweis- Zweiter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis- Dritter Aufruf zur Angebotsabgabe (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis - Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewähr verkauft; keine Ansprüche können wegen einer Anpassung an die Normen oder wegen eventueller Arbeiten geltend gemacht werden, alle Kosten für eine eventuelle Sanierung oder einen Umbau sind vom Käufer zu tragen, z.B.: Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Verkauf zurückzuziehen- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen