Wohnung 3.5 Zimmer + Galerie, Blick auf den See
Saint-Gingolph 1. LAGESaint-Gingolph ist in zwei Gemeinden aufgeteilt: die erste ist schweizerisch und liegt im Kanton Wallis, die zweite ist französisch und gehört zur Haute-Savoie.Am Ufer des Genfersees liegt Saint-Gingolph auch von majestätischen Bergen (Grammont, Blanchard) umgeben und verfügt über eine 8 Kilometer lange Uferpromenade am Genfersee.Dieses Dorf ist mit dem Auto, der Eisenbahn oder dem Schiff der Compagnie Générale de Navigation erreichbar.Verkehrsmittel:Zug: Der Bahnhof CFF (schweizerische Seite) verbindet Saint-Gingolph direkt mit den regulären Linien des Chablais.-Schiff: Die Anlegestelle CGN ermöglicht die Verbindung zu den anderen Ufern des Genfersees.Schulen:Die Schule von St-Gingolph, in der Nähe des Gebäudes, nimmt Schüler von 1H bis 8H auf.Der Cycle d'orientation von Vouvry nimmt Schüler ab der 9H bis zur 11H auf.Geschäfte:Es gibt mehrere Geschäfte des täglichen Bedarfs in St.-Gingolph, Frankreich, und Einkaufszentren, die innerhalb von 10 Autominuten erreichbar sind.Auf den Höhen des Dorfes befindet sich das Dorf Frenay, das sehr frequentiert ist: die Stätte besteht aus Wäldern, Lichtungen, Picknickplätzen und zahlreichen Wanderwegen (Tanay-See, Lovenex-See und Darbon-See, Grammont, Dent d'Oche, Cornettes de Bise,?.Dorf Novel).2. BESCHREIBUNG DER WOHNUNG LOT 5089Wohnung 3.5 Zimmer mit Balkon und SeeblickEingangshalle mit EinbauschränkenWohnzimmer mit Balkon und Seeblick3 Schlafzimmer1 Badezimmer1 Küche mit Balkon und Bergblick1 Keller Nr. 161 Gemeinschaftswaschküche1 Parkplatz in der Garage (C), inklusive, Fr. 25'000.-3. INDIKATIVER PREISWichtige Hinweis:Das Gebäude wird im Prinzip an den Höchstbietenden verkauft (siehe Kapitel 4).Indikative Verkaufspreis: Fr. 430'000.-Wohnung wird frei verkauft.Kosten: Die Kosten für den Notar und das Grundbuch sind vom Käufer zu tragen.Verfügbarkeit: Sofort nach Abschluss des Angebotsverfahrens.Sanierungsbeitrag zum 31.12.2026: ca. Fr. 210'000.-PPE-Kosten pro Monat: ca. Fr. 358.-/Monat 4. ABLAUF UND GRUNDSÄTZE DER VERKÄUFEGebäude des OFCLAblauf und Grundsätze der Verkäufe:I. Anforderungen an die KaufangeboteWenn Immobilien des Bundesamtes für Bauten und Logistik (OFCL) durch öffentliche Ausschreibung verkauft werden, müssen die Kaufangebote schriftlich und unterzeichnet sein und innerhalb der festgelegten Frist (Poststempel oder E-Mail) beim benannten Dienst eingereicht werden.Nur die innerhalb der festgelegten Frist eingereichten Angebote, die die folgenden Angaben enthalten, werden berücksichtigt:- Name und Adresse des interessierten Käufers; eine Änderung des Bieters nach dem ersten Angebot (z.B. Austausch einer natürlichen Person gegen eine juristische Person oder umgekehrt) führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verfahren;- Preis (ohne Zweifel erkennbar, absoluter Betrag, ohne Vorbehalt, ohne Bedingungen, in der Landeswährung, Möglichkeit, einen niedrigeren oder höheren Preis als den indikativen Verkaufspreis anzubieten);- Übersichtlicher Zeitplan für die Übertragung der Gewinne und Risiken;- Informationen über die geplante Nutzung oder Umwidmung;- uneingeschränkte Zustimmung zum detaillierten Verfahren der Verkaufsbedingungen sowie den Richtlinien des Kaufvertrags und dieses Dokuments "Gebäude des OFCL - Ablauf und Grundsätze der Verkäufe"; - rechtsgültige Unterschrift.II. Ablauf der VerkäufeWenn innerhalb der festgelegten Frist Angebote eingereicht wurden, entscheidet das OFCL in der Regel innerhalb von 30 Tagen, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft, ein neues Angebot einholt oder die Immobilie im Immobilienbestand des OFCL behält.Das OFCL informiert die interessierten Käufer schriftlich über seine Entscheidung.Die Finanzierungsnachweise einer Bank sind bereits im ersten Angebot einzureichen.Nach dem ersten Angebot und im Falle eines zweiten Angebots werden alle Interessenten, die ein Angebot innerhalb der festgelegten Frist eingereicht haben, erneut eingeladen.Danach werden nur die Bieter, die im vorherigen Angebot teilgenommen haben, zu den folgenden Angeboten eingeladen.Die während der neuen Angebote eingereichten Angebote müssen den gleichen formellen Anforderungen wie das erste Angebot entsprechen.Die eingereichten Angebote werden gemäß den geltenden Prozessen des OFCL behandelt.Während der Verkaufsverhandlungen ist es verboten, Informationen über die eingereichten Angebote zu geben.Wenn der angebotene Preis den Erwartungen des OFCL entspricht, haben die Kantone und Gemeinden, die ein Angebot eingereicht oder ihr Interesse an dem Verkauf bekundet haben, die Möglichkeit, die Immobilie zum besten angebotenen Preis zu erwerben (Art. 13 OILC).Die Angebote der interessierten privaten Käufer werden berücksichtigt, wenn die Kantone und Gemeinden auf ihr Vorkaufsrecht gemäß Art. 13, Abs. 2, OILC verzichten.Die Kantone und Gemeinden haben 30 Tage Zeit, um ihr Interesse schriftlich gegenüber dem OFCL zu bestätigen.Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das OFCL, ob es die Immobilie an den Höchstbietenden verkauft oder ein neues Angebot einholt.Wenn nicht genug Angebote eingehen, behält sich das OFCL das Recht vor, den Verkauf abzusagen. III. VertragsabschlussDie endgültige Entscheidung über den Verkauf wird erst nach Erhalt der folgenden Legitimationsdokumente getroffen:- offizielles Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) für natürliche Personen;- aktuelle Ausgabe aus dem Handelsregister für juristische Personen. Das OFCL behält sich das Recht vor, innerhalb von 10 Tagen nach der Verkaufsentscheidung eine Anzahlung von 20% zu verlangen.Dieser Betrag wird vom Verkaufspreis bei Abschluss des Kaufvertrags abgezogen.Wenn kein Kaufvertrag aufgrund eines Verschuldens des interessierten Käufers abgeschlossen werden kann, wird diese Anzahlung nicht erstattet (Strafe).Alle Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, einschließlich der Übertragungsgebühren, sind vom Käufer und Verkäufer gemäß den kantonalen Gepflogenheiten zu tragen.Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder nach Erhalt einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer schweizerischen Bank vor der Beglaubigung des Kaufvertrags.Es obliegt dem Käufer, die erforderlichen Baugenehmigungen für die zukünftige Nutzung oder Umwidmung der Immobilie zu beschaffen.Er muss auch rechtzeitig die obligatorischen kantonalen Versicherungen für Immobilien und Sachen abschließen.Die Schweizerische Eidgenossenschaft versichert sich selbst, daher gibt es keine Versicherungspolice.Bundesamt für Bauten und LogistikOFCL 5. HAFTUNGSKLAUSELDie in diesem Dokument enthaltenen Angaben dienen lediglich der allgemeinen Information und sind ohne Gewähr.Sie stellen kein vertragliches Versprechen dar.Die endgültige Zuschlagserteilung ist ausdrücklich dem aktuellen Eigentümer vorbehalten.Die vorliegende Dokumentation ist für die interessierten Personen bestimmt.6. WEITERE INFORMATIONEN- Erstes Angebot bis 31. Oktober 2026 + Finanzierungsnachweis- Zweites Angebot (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis- Drittes Angebot (gegebenenfalls) + Finanzierungsnachweis- Die Immobilie wird in ihrem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewähr verkauft; keine Ansprüche können wegen einer Anpassung an die Normen oder etwaiger Arbeiten geltend gemacht werden, alle Kosten für eine Sanierung oder ein etwaiges Sanierungsverfahren sind vom Erwerber zu tragen, z.B. Verordnung über die elektrischen Anlagen (OIBT), Radon, Asbest usw..- Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, die Immobilie aus dem Verkauf zurückzuziehen, ohne Angabe von Gründen- Die Provisionen sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu tragen