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Was darf ich als Mieter:in an meiner Wohnung umbauen?
Möchten du als Mieter:in deine Küche komplett neu gestalten? Bei einem selbständig durchgeführten Umbau in der Mietwohnung gilt: Vermieter:in vorher unbedingt fragen.
Kein Umbau der Mietwohnung ohne Zustimmung der Vermieterschaft
Grundsätzlich darffst du als Mieter:in in der Mietwohnung Umbauten und Änderungen vornehmen, aber immer nur mit der schriftlichen Zustimmung deiner Vermieter:innen.
Hat dein:e Vermieter:in einer Sanierung nicht zugestimmt und du erneuerst trotzdem deine Küche auf eigene Faust, kann dies bedeuten, dass du den ursprünglichen Zustand beim Auszug auf eigene Kosten wieder herstellen musst. Das kann teuer werden.
Vermieter:in ist verantwortlich für die Mietwohnung
Laut Gesetz Art. 260a OR darf der Mieter bzw. die Mieterin ohne schriftliche Zustimmung der vermietenden Partei keine Änderungen oder Erneuerungen an der Mietwohnung vornehmen. Schliesslich ist diese verantwortlich für ihr Eigentum und hat auch Einblick in Grundrisspläne.
Deshalb entscheiden Wohnungseigentümer:innen darüber, was saniert werden darf und was nicht. So soll auch verhindert werden, dass ein:e Mieter:in unwissend tragende Wände herausreisst oder andere gefährliche Eingriffe in die Bausubstanz vornimmt. Hältst du dich nicht daran und tust es trotzdem, kann dir deine Wohnung fristlos gekündigt werden.
Halte fest, wie viel du in den Umbau investiert hast
Stimmt dein:e Vermieter:in einem Umbau der Mietwohnung zu, sollte auch festgehalten werden, wie viel Geld du investierst und welche Vergütung dir die vermietende Partei beim Auszug aus der Wohnung bezahlt. So gibt es beim Auszug für keine Beteiligten bösen Überraschungen.
Mehrwertentschädigung beim Auszug
Besteht eine solche Abmachung zwischen Mieter und Vermieterin, kann der Mieter beim Auszug aus der Wohnung eine Mehrwertentschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn der Wert der Wohnung durch die Erneuerung erheblich gestiegen ist. Ein Mehrwert liegt dann vor, wenn die Investition auch für die Nachfolger:innen von Vorteil ist. Die Entschädigung berechnet sich unter anderem durch die Lebensdauertabelle.
Rechnungsbeispiel
Wer beispielsweise seine Küche für 10'000 Franken sanieren lässt und nach fünf Jahren aus der Mietwohnung auszieht, dem schuldet die Vermieterschaft 7'500 Franken. Laut Lebensdauertabelle ist eine Küche im Normalfall innert 20 Jahren amortisiert. Pro Jahr senkt sich der Wert der Küche um ein Zwanzigstel oder 500 Franken und nach fünf Jahren entsprechend um 2'500 Franken.