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Wertvermehrung oder Werterhaltung – was ist der Unterschied?
Wer ein Haus besitzt, kann Investitionen zur Werterhaltung von den Steuern abziehen. Aber welche fallen in diese Kategorie? Was ist der Unterschied zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Massnahmen ?
Wertvermehrung: nicht von den Steuern abziehbar
Eine neue Garage, ein Cheminée, ein Wintergarten oder der Ausbau des Dachstocks gelten als wertvermehrend oder als Neuanschaffung. Das heisst, der Wert des Hauses steigt durch die ausgeführten Arbeiten. Solche Unterhaltsarbeiten darfst du nicht von den Steuern abziehen.
Aber: Falls du eine wertvermehrende Investition in ein vermietetes Renditeobjekt getätigt hast, kannst du je nachdem einen höheren Mietzins verlangen – unabhängig davon, ob diese Änderungen von der Mieterschaft subjektiv als Steigerung des Wohnkomforts empfunden wird oder nicht.
Werterhaltung: von den Steuern abziehbar
Anders bei Reparaturarbeiten, bei einer neuen Heizung oder einer Fassadenrenovation – diese Massnahmen dienen dem Werterhalt des Gebäudes. Das Haus würde ohne diese Arbeiten an Wert verlieren und könnte im schlimmsten Fall sogar unbewohnbar werden.
Aufgrund werterhaltender Investitionen wird die Miete nicht erhöht, da sich durch solche Unterhaltsarbeiten für die Mietparteien nichts an der Wohnsituation ändert. Die werterhaltenden Massnahmen sind notwendig, weshalb sie von den Steuern abgezogen werden dürfen.
Investitionen mit Energiespareffekt
Je nach Kanton können Investitionen mit Energiespareffekt ebenfalls von den Steuern abgezogen werden – auch wenn solche Unterhaltsarbeiten in den meisten Fällen wertvermehrend sind.
Tipp: Sammle sämtliche Rechnungen und Belege von deinen Investitionen in das Eigenheim. So kannst du beim zuständigen Steueramt nachfragen, welche Abzüge du geltend machen darfst und welche nicht.