Was kann ich als Wochenaufenthalter:in von den Steuern abziehen?

02.02.2023

Wer jedes Wochenende pendelt und eine Zweitwohnung hat, kann bestimmte Mehrkosten von den Steuern abziehen. Wir sagen dir, wie's geht.

Was kann ich als Wochenaufenthalter:in von den Steuern abziehen?

Als Wochenaufenthalter werden Personen bezeichnet, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachten. Die arbeitsfreie Zeit verbringen sie regelmässig an einem anderen Ort, am sogenannten Familienort.

Steuerrechtlich betrachtet ist man an dem Ort steuerpflichtig, an dem man seinen Wohnsitz hat oder sich während einer bestimmten Zeit aufhält. Diese bestimmte Zeit umfasst mindestens 30 Tage bei Erwerbstätigkeit oder 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit.

Kosten für die Unterkunft

Wochenaufenthalter dürfen bestimmte Kosten von den Steuern abziehen. Dazu gehört beispielsweise die Wohnung am Arbeitsort (Zweitwohnung). Zulässig ist hier der Abzug einer Einzimmerwohnung. Eine 2,5-Zimmerwohnung in Abzug zu bringen, ist nicht erlaubt.

Verpflegungskosten

Neben dem Abzug für die auswärtige Unterkunft können auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung von der Steuer abgezogen werden. Pauschal dürfen 30.- Franken pro Tag abgezogen werden. Maximal entspricht dies 6‘400.- Franken pro Jahr. Bietet der Arbeitgeber allerdings Rabatte oder Vergünstigungen beispielsweise in Form einer betriebsinternen Kantine an, dürfen nur 22.50 Franken pro Tag oder 4‘800.- Franken pro Jahr geltend gemacht werden.

Fahrkosten

Man darf die Kosten für eine wöchentliche Fahrt nach Hause abziehen. Diese umfassen in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.