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Barrierefrei wohnen: Wie barrierefreies Wohnen möglich wird

02.06.2026

Menschen mit Behinderungen treffen im Alltag auf zahlreiche Hürden. Um Ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ist barrierefreier Wohnraum nötig. Doch wie kann das Leben dieser Personen durch barrierefreies Wohnen bereichert werden? Auf welche Unterstützung sind diese Menschen angewiesen und welche Anforderungen müssen Häuser und Wohnungen erfüllen, damit ein hindernisfreies Zuhause möglich ist?

Barrierefrei Wohnen: Der Inhalt in Kürze

  • Barrierefreiheit: Hindernisfreie Wohnungen ermöglichen Menschen mit Einschränkungen mehr Selbstständigkeit und Sicherheit im Alltag.
     
  • SIA 500: Die Schweizer Norm definiert, welche Anforderungen Neubauten und Umbauten für hindernisfreies Wohnen erfüllen müssen.
     
  • Wohnungsumbau: Anpassungen in Mietwohnungen benötigen die Zustimmung der Vermieterschaft.

Barrierefreies Wohnen: Was bedeutet das?

Mit zunehmendem Alter sinkt die Mobilität. Doch auch Unfälle können dazu führen, dass Mieterinnen und Mieter plötzlich temporär oder dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt werden, auf einen Rollstuhl angewiesen sind und ihren Wohnraum, inklusive des Zugangs dazu, rollstuhlgerecht gestalten müssen.

Grundsätzlich lassen sich Häuser und Wohnungen entweder barrierefrei oder barrierearm modifizieren:

  • Barrierefrei: Als barrierefrei wird Wohnraum bezeichnet, der komplett hindernisfrei ist. Dieser weist keine absoluten Barrieren auf. Absolute Barrieren sind unüberwindliche Hindernisse, welche die Benützung einer Einrichtung, eines Gebäudes oder Raumes verunmöglichen.
     
  • Barrierearm/altersgerecht: Wohnungen, die das Leben erleichtern, da nur wenige Hürden bestehen. Relative Hindernisse, also solche, welche die Benützung eines Gebäudes beschweren, jedoch nicht grundsätzlich verunmöglichen, können vorhanden sein.

Beispiel: Ein Aufzug ist vorhanden, nicht aber eine rollstuhlgerechte Dusche.

Barrierefreies Bauen: Welche Pflichten gelten in der Schweiz?

Barrierefreies, beziehungsweise hindernisfreies Bauen ist in der Schweiz heutzutage klar etabliert. Bei der Planung und Umsetzung hierfür spielen das eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sowie die Norm SIA 500 'Hindernisfreie Bauten' eine zentrale Rolle.

Neubauten werden hierzulande in der Regel barrierearm gestaltet, was auch mit Blick auf das Thema 'altersgerecht Bauen' relevant ist. Bei älteren Wohnungen und Häusern hingegen, sind meist mehrere bauliche Massnahmen nötig, um barrierefreien oder barrierearmen Raum und somit auch behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen.

Die Norm SIA 500

Die Norm SIA 500 'Hindernisfreie Bauten' gilt für die Projektierung und Ausführung von öffentlich zugänglichen Bauten, Wohnbauten sowie Bauten mit Arbeitsplätzen. Sie zielt darauf ab, dass jeder Bau für alle zugänglich gemacht werden soll.

Die Norm gilt für Neubauten sowie für Umbauten, Instandsetzungen und Umnutzungen von Gebäuden, die befristet oder dauerhaft genutzt werden. Zudem betrifft SIA 500 die Ausstattung von Bauten und Gestaltung von Aussenräumen. Durch sie ist definiert, wie hindernisfreie Bauten gestaltet werden müssen, wobei sich die jeweiligen Anforderungen je nach Art der Gebäudenutzung unterscheiden. Gebäude werden grundsätzlich in drei Kategorien unterteilt:

  • Bauten mit Wohnungen
  • Bauten mit Arbeitsplätzen
  • Bauten, die öffentlich zugänglich sind

Für Bauten, welche der Pflege und Betreuung von Personen dienen, wie beispielsweise Spitäler oder Pflegeheime, sind spezielle, dem jeweiligen Zweck entsprechende Anforderungen relevant. Anpassungen, welche an Gebäuden mit Arbeitsplätzen oder Wohnungen vorgenommen werden, haben den grösstmöglichen Nutzen für jene Person zu erfüllen, für welche sie vorgenommen werden. Gegenüber der SIA 500 haben die individuellen Anforderungen dieser Personen Vorrang.

Sollte ein Bauprojekt Abweichungen von den Anforderungen der Norm SIA 500 aufweisen, sind diese nur dann zulässig, wenn nachweisbar ist, dass die abweichenden Massnahmen, die Anforderungen der Norm auf andere Weise erfüllen.

Ausnahmen im Rahmen eines Bauvorhabens sind gemäss der Norm und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) zulässig, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall unverhältnismässig wäre. Solche Ausnahmen sind nicht als Freipass zu sehen. Sie müssen zwingend begründet werden und kommen nur dann infrage, wenn:

  • die technische Umsetzung nicht möglich ist, etwa aufgrund von denkmalgeschützter Bausubstanz
     
  • Kosten und Nutzen in einem deutlichen Ungleichgewicht stehen

Ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist oder nicht, liegt in der Kompetenz der Baubehörden. Bei Umbauten ist die Grenze der Verhältnismässigkeit oft erreicht, wenn die Kosten der Anpassung max. 20% der Umbausumme oder max. 5% des Gebäudewertes überschreiten.

Die SIA Norm 500 kann auf der SIA Website bestellt werden. Auch Korrigenda und Auslegungen der Norm SIA 500 sind dort zu finden.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), kantonale und kommunale Gesetze und Vorschriften 

Mehrere Gesetze und Vorschriften sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) regeln, wo die Norm SIA 500 verbindlich eingehalten werden muss, und wo zwingend hindernisfrei gebaut werden muss. Allgemein gilt, dass die Erfüllung der Hindernisfreiheit gemäss BehiG nur dann verlangt werden kann, wenn ein baubewilligungspflichtiges Umbau- oder Neubauvorhaben vorliegt.

Minimalanforderungen an eine barrierefreie Wohnung

Eine rollstuhlgerechte, sprich rollstuhlgängige Wohnung (beziehungsweise eine ganz allgemein behindertengerechte Wohnung, die barrierefrei sein soll) hat einige Anforderungen zu erfüllen:

  • Stufenloser Zugang ab Strasse bis zum Wohnungseingang
     
  • Durchgangsbreite von Türen: 80 cm, schwellenlos; mehr Komfort bieten Türen ab 90 cm
     
  • Liftkabinen: 1.10 m breit und 1.40 m tief, Türbreite mind. 80 cm
     
  • Korridorbreite mind. 1.20 m
     
  • Bewegungsflächen ab 1.50 m x 1.50 m erlauben einfache Drehung um die eigene Achse
     
  • Raumgrösse WC/Bad: mind. 1.70 x 2.20 m
     
  • Dusche mindestens 1.65 x 1.80 m
     
  • Allfällige Niveauunterschiede in der Wohnung durch rollstuhlgängige Lifte/Treppenlifte verbunden

Mehr Infos zu den geltenden Minimalanforderungen an rollstuhlgängige Wohnungen bietet das Informationsblatt von Procap, dem Mitgliederverband von Menschen mit Behinderung.

Zusätzliche Qualität bringen Türen, die nach aussen geöffnet werden können. Im Bad sorgen ein rutschfester Boden und speziell grosse Bewegungsfreiheit für Sicherheit. Barrierefreiheit in der Küche ist dann gewährleistet, wenn Lebensmittel, Geräte und Geschirr komfortabel erreichbar sind. Hilfreich sind dabei etwa flexible Rollcontainer oder in der Höhe verstellbare Geräte und Arbeitsplatten.

Barrierefreier Umbau durch Mietparteien

In der Schweiz wird bei Neubauten und Umbau immer mehr Gewicht auf barrierefreies Bauen gelegt. Wie sieht es jedoch aus, wenn Mietparteien in Altbauten durch einen Unfall plötzlich gehbehindert werden und Umbaumassnahmen für mehr Komfort und Sicherheit nötig werden, um weiterhin Selbstständigkeit zu gewährleisten? Darf die Wohnung Betroffener in diesem Fall umgebaut werden?

Grundsätzlich gilt, dass Umbauten an Mietwohnungen nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermietpartei vorgenommen werden dürfen. Liegt eine solche vor, kann die Vermietpartei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur dann verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Weist die Wohnung bei der Beendigung des Mietverhältnisses dank der baulichen Änderung von Mietparteien einen Mehrwert auf, dürfen diese von der Vermietpartei eine entsprechende Entschädigung verlangen.

Bauliche Anpassungen durch IV bezahlt

Sind bauliche Anpassungen für Barrierefreiheit notwendig, kommt die Schweizerische Invalidenversicherung (IV) finanziell für einfache und zweckmässige Hilfsmittel auf, die Gehbehinderte für ein möglichst unabhängiges Wohnen benötigen. Dazu gehören grundsätzlich auch bauliche Anpassungen in der Wohnung oder im Haus. 

Vermietparteien können allerdings nicht dazu gezwungen werden, ihr Einverständnis für einen Umbau zu geben. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der betroffenen Mietpartei nur der Auszug.

Barrierefreie Wohnung finden

Hier siehst du alle rollstuhlgängigen Wohnungen, die zurzeit in der Schweiz auf dem Markt sind – mit zusätzlichen Filtern kannst du die Suche eingrenzen und dir diejenigen anzeigen lassen, die für dich passen.

FAQ zum Thema barrierefreies Wohnen

Bei barrierefreiem Wohnen werden feste bauliche Standards erfüllt. Diese Art des Wohnens ist für Menschen mit Behinderung angedacht. Altersgerechtes Wohnen hingegen soll Komfort und Sicherheit im Alter bieten, zum Beispiel weniger Stufen oder Haltegriffe.

Hilfsmittel wie Treppenlifte, Duschsitze, Haltegriffe, Rollatoren, automatische Türöffner oder smarte Lichtsysteme erleichtern den Alltag und fördern ein selbstständiges Wohnen.

Schon kleine Anpassungen können helfen: Rutschfeste Böden, Haltegriffe, bessere Beleuchtung, Türschwellen entfernen oder Möbel umstellen. Auch mobile Rampen und Greifhilfen erhöhen Sicherheit und Selbstständigkeit.

In der Schweiz beraten Fachstellen wie Pro Infirmis oder die SAHB Betroffene, Architektinnen und Architekten sowie Bauherrinnen und Bauherren zu barrierefreien Wohnungen und Häusern.

Die Kosten variieren stark. Ein barrierefreier Badumbau kostet beispielsweise oft bis zu CHF 30’000, ein Treppenlift (für eine gerade Treppe) ist etwa ab CHF 4’000 realisierbar. Preise bei geschwungenen Treppen fallen entsprechend deutlich höher aus. Kleinere Anpassungen sind bereits mit geringerem Budget möglich.

Je nach Situation unterstützen IV, kantonale Förderprogramme oder Stiftungen den Umbau. Finanziert werden meist notwendige und zweckmässige Anpassungen wie Rampen, Lifte oder Badumbauten.

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