Maklerprovision in der Schweiz einfach erklärt

04.01.2024

Beim Verkauf einer Immobilie kannst du in Erwägung ziehen, einen Profi einzuschalten: Immobilienmakler:innen haben ein grosses Netzwerk, viel Erfahrung und wissen, wie sie deine Wohnung oder dein Haus schnell und zu einem guten Preis verkaufen können. Erfahre mehr über die Vor- und Nachteile eines Maklers oder einer Maklerin in diesem Artikel.

Maklerprovision in der Schweiz einfach erklärt

Wann hat ein:e Immobilienhändler:in Anspruch auf die Courtage?

Ein:e Makler:in hat Anspruch auf die Courtage, auch Maklerprovision genannt, sobald ein gültiger Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt, der auf seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zurückzuführen ist. Dabei ist es egal, ob der Vertrag genau den Bedingungen entspricht, die dein:e Makler:in zuerst vorgeschlagen hat. Das Wichtige ist, dass der Vertrag im Wesentlichen deinen Interessen entspricht und dass die Maklertätigkeit entscheidend für den Vertragsabschluss war. Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, ist die Maklerprovision fällig.

Was das Ganze bedeutet, ist, dass ein:e Makler:in in den folgenden Fällen eine Provision und Maklergebühr erheben darf:

  • Wenn ein:e Makler:in Käufer:innen und Verkäufer:innen zusammenbringt, kann eine Provision für die Vermittlung verlangt werden.
  • Wenn ein:e Makler:in den Verkäufer oder die Verkäuferin bei den Vertragsverhandlungen mit den Käufer:innen unterstützt, darf sie oder er eine Provision für die Vermittlung erheben.
  • Wenn ein:e Makler:in das Kaufinteresse einer potenziellen Käuferin oder eines potenziellen Käufers prüft und bestätigt, kann sie oder er eine Provision für den Nachweis verlangen.

Was kostet ein:e Immobilienmakler:in in der Schweiz?

Die Höhe der Maklerprovision kann im Grunde verhandelt werden. In der Schweiz gibt es keine genaue Definition der Provision oder der Berechnungsmethode. Aber es gibt eine Einschränkung nach OR 417 (Vergütungsanspruch), die es Richter:innen ermöglicht, eine unverhältnismässig hohe Maklerprovision auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Das schützt Verkäufer:innen vor überhöhten Provisionen, vor allem wenn sie als unerfahrene Laien einem professionellen Makler oder einer Maklerin gegenüberstehen. Wir empfehlen dir daher, die Höhe der Provision sorgfältig zu verhandeln, um faire Bedingungen sicherzustellen.

In der Praxis variieren die Maklerprovisionen je nach Art und Lage der Immobilie. Bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen beträgt die Provision üblicherweise 2% bis 3%, während sie bei Mehrfamilienhäusern bei ca. 1,5% bis 2% liegt.

Je höher der Verkaufspreis, desto niedriger der Provisionssatz. Zusätzlich können dem Makler oder der Maklerin Reisekosten, Werbeausgaben, Vermessungskosten und andere mit dem Verkauf verbundene Ausgaben in Rechnung gestellt werden. Diese sollten im Maklervertrag klar definiert und unabhängig vom Verkauf der Immobilie beglichen werden. Ein fester Preis oder ein Kostenlimit für solche Ausgaben könnte sinnvoll sein.

Tipp

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Wann ist die Maklerprovision fällig? 

Die Bezahlung der Maklerprovision wird im Maklervertrag festgelegt. Die Provision wird erst nach der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags fällig. Vorherige Zahlungen an die Maklerin oder den Makler sind ungewöhnlich, jedoch kann ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit vereinbart werden.

Am Anfang der Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler oder einer Immobilienmaklerin können geringfügige Kosten für die Erstellung von Dokumenten oder die Schätzung der Immobilie anfallen. Je nach Umfang können diese Kosten zwischen CHF 1'000.- und 3'000.- liegen. Wenn du ein wenig Kosten sparen möchtest, kannst du für eine erste Schätzung deiner Immobilie auch unsere kostenlose  Immobilienbewertung nutzen.

Wer zahlt die Maklerprovision?

Die Kosten für Immobilienmakler:innen müssen nach dem Bestellerprinzip von den Verkäufer:innen getragen werden. Makler:innen arbeiten im Auftrag des Verkäufers oder der Verkäuferin und haben die Aufgabe, das Objekt zum besten Preis zu verkaufen. Die Maklercourtage und Notarkosten können steuerlich geltend gemacht und von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und variiert je nach Kanton.

In der Schweiz ist es grundsätzlich möglich, die Maklerprovision zu teilen. Sowohl Verkäufer:innen als auch Käufer:innen können sich darauf einigen, die Maklergebühr zu teilen. Natürlich muss diese Vereinbarung im Maklervertrag festgehalten werden. Ansonsten ist nach schweizerischem Recht die Person, die den Makler oder die Maklerin beauftragt hat, zur Zahlung der Provision verpflichtet. Es ist aber wichtig zu beachten, dass die Teilung der Provision nicht dazu führen darf, dass die Gesamtprovision unverhältnismässig hoch wird. Wenn die Provision überhöht ist, kann das Gericht auf Antrag eine angemessene Reduzierung vornehmen gemäss OR 417 (Vergütungsanspruch). Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dir, eine klare und faire Vereinbarung über die Teilung der Maklerprovision zu treffen.

In diesen Fällen zahlst du keine Maklerprovision 

In bestimmten Szenarien kannst du als Verkäufer:in von Immobilien von der Zahlung einer Maklerprovision befreit sein, selbst wenn du einen Maklervertrag abgeschlossen hast. Erfahre hier, welche Situationen das sind und was sie für dich bedeuten.

Keine Maklerprovision fällt an, wenn der Immobilienverkauf trotz Bemühungen des Maklers oder der Maklerin nicht zustande kommt. Die Provision ist immer abhängig vom erfolgreichen Verkaufsabschluss.

Verkaufst du deine Immobilie eigenständig, ohne eine:n Makler:in zu engagieren, sparst du dir die Maklerprovision. Das gilt auch, wenn du während der Vertragslaufzeit eine:n Käufer:in findest.

So verkaufst du ohne Makler:in

Eine Kündigung des Maklervertrags entbindet von der Zahlung der Maklerprovision, vorausgesetzt, die Kündigung erfolgt in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen.

Maklervertrag kündigen: Darf ich das?

Bei Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der Treuepflicht gegenüber der Auftraggebenden, haben diese das Recht, den Vertrag zu kündigen und sind nicht zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet.

Lässt sich die Maklerprovision umgehen?

Die Maklergebühr und Maklerprovision sind grundsätzlich zu bezahlen, jedoch müssen die Leistungen des Maklers oder der Maklerin korrekt erbracht werden. Unverhältnismässige oder nicht vereinbarte Leistungen können vom Immobilienverkäufer oder der Immobilienverkäuferin angefochten werden. In seltenen Fällen entfällt die Maklerprovision, jedoch nur bei fahrlässigem oder betrügerischem Verhalten des Maklers.

Häufig gestellte Fragen zur Maklerprovision

Wie hoch ist die durchschnittliche Maklerprovision beim Hausverkauf in der Schweiz?

Die Maklerprovision in der Schweiz schwankt je nach Region und Immobilienwert, liegt in der Regel jedoch zwischen 2% und 3% des Verkaufspreises. Diese Prozentsätze können je nach Marktlage und individuellen Vereinbarungen höher oder niedriger sein.

Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Maklerprovision in der Schweiz?

In der Schweiz gibt es keine feste gesetzliche Obergrenze für die Maklerprovision. Die Höhe der Provision wird individuell verhandelt und im Maklervertrag festgelegt. Es ist wichtig, den Vertrag vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Allerdings können Richter:innen auf Antrag die Provision reduzieren, wenn sie als unverhältnismässig hoch angesehen wird.

Wer zahlt die Maklergebühren beim Verkauf eines Hauses in der Schweiz?

Gemäss dem Bestellerprinzip in der Schweiz sind normalerweise diejenigen, die den Makler oder die Maklerin beauftragt haben, in der Regel also die Verkäufer:innen, zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich die Verkäufer:innen und Käufer:innen auf eine Teilung der Provision einigen.

Wie wird die Maklerprovision berechnet, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt?

Wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, wird normalerweise keine Maklerprovision fällig. Denn die Provision hängt vom erfolgreichen Abschluss des Verkaufs ab. Es ist jedoch ratsam, dies im Maklervertrag ausdrücklich zu klären.

Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Maklerprovision?

Die Fälligkeit der Maklerprovision ist gesetzlich nicht festgelegt und wird normalerweise im Maklervertrag geregelt. Üblicherweise wird die Provision fällig, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist.

Ist die Maklerprovision in der Schweiz verhandelbar?

Ja, in der Schweiz kann die Maklerprovision verhandelt werden. Es lohnt sich, über die Höhe der Provision zu sprechen, da sie einen grossen Teil der Verkaufskosten ausmachen kann. Du solltest darauf achten, die Vereinbarung über die Provision im Maklervertrag schriftlich festzuhalten.