Bar Kaufen: Biberstein

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2’300m², CHF 1’876’450.–
Sarmenstorferstrasse 6, 5615 Fahrwangen

Attraktive Gewerbeliegenschaft mit möglichem Potential für Wohnungsbau

Inmitten der Kernzone von Fahrwangen befindet sich dieses Liebhaberobjekt. Die historische Gewerbe-/ Industriebaute um die Jahrhundertwende zeichnet sich durch ihre Grösse, ihr edles Erscheinungsbild und ihre sehr gute Substanz der Aussenhülle aus. Das Grundstück ist flach und nach Westen ausgerichtet. Rund 200 m2 sind befestigte Flächen, bebaute Flächen und das Fabrik- und Lagergebäude zählen 499 m2. Die Liegenschaft wurde laufend unterhalten und ein Teil bereits renoviert. Die Liegenschaft ist unter Substanzschutz gestellt. Der Schutzumfang schliesst das Gesamtvolumen, das Äussere mit seinen Proportionen (Verteilung und Grösse der Fenster- und Türöffnungen), seiner Struktur (Zweifarbigkeit, unterschiedliche Struktur durch Backsteinfugen und glatte Flächen sowie die Dachform und Dachhaut) mit ein. Im Innern sind es das bauzeitliche Treppenhaus und die grossflächigen ehemaligen Fabrikationsräume in den einzelnen Geschossen mit ihren Gusseisensäulen und den grösstenteils bauzeitlichen Türen und Fenstern. Gemäss Denkmalpflege sind ein Lifteinbau oder eine Umnutzung der Flächen durchaus möglich. Das Objekt ist umgeben von weiteren bereits sehr schön sanierten Wohnliegenschaften. Wie weit die Liegenschaft als Wohn- und Gewerbeliegenschaft umgenutzt werden kann, muss mit den Behörden entsprechend abgeklärt werden. Durch die sehr attraktive Lage ist im Rückwertigen Bereich der Liegenschaft durch die Nachbarschaft eine sehr schöne Wohnüberbauung in Planung und wird somit das ganze Wohnquartier inklusive der Liegenschaft bereichern. Bei einer Weiternutzung als Gewerbeliegenschaft kann durch eine heutige Hochrechnung (zu Marktmietzinsen) einen Mietertrag von ca. CHF 84'000.- pro Jahr durchaus erzielt werden. Zurzeit ist nur der Nebenbau vermietet und den Nutzungsertrag für die Swisscom Antenne. Lassen Sie sich selbst von dieser einmaligen Liegenschaft überzeugen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Besichtigungstermin.Gerne stellen wir Ihnen die ausführliche Verkaufsdokumentation zu. Für weitere Auskünfte und/oder einen Besichtigungstermin steht Ihnen Herr Gianni Asquini, Telefon 062 885 88 37 oder E-Mail gianni.asquini@realit.ch, jederzeit gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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CHF 2’100.–
5502 Hunzenschwil

Bauland in der Dorfkernzone inklusiv MFH-Projekt

Mehrfamilienhaus-Neubauprojekt mit 8 EinheitenModernes Mehrfamilienhaus-ProjektSehr interessantes, modernes Neubau-Projekt in der Dorfkernzone mit 7 Wohnungen und einem Büro.Es besteht keine Achitekturverpflichtung. Das Projekt kann so übernommen und angepasst werden. Maximal erlaubte Höhe bei Schrägdach 12.5 m, Fassadenhöhe 9.50 mDie Dorfkernzone D dient der Erhaltung des dörflichen Charakters des historischen Dorfkerns und dem Erhalt des typischen engen Strassenraumes. Sie ist bestimmt für Wohnen sowie nicht störende Gewerbebetriebe.Bei der Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der historischen Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen; Stellung, Staffelung, Volumen, und kubische Erscheinung, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung. Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer zulässig. Die Schrägdächer haben in der Regel eine Neigung von 30 Grad und 40 Grad aufzuweisen. Für untergeordnetet Gebäudeteile und Kleinbauten sind abweichende Dachneigungen sowie andere Dachformen zulässig. Hauptbauten sind in der ersten Bautiefe zu alten Schulweg, bzw. zur Dorfgasse giebelständig auszurichten. Für Nebenbauten und bei Kreuzgiebel sind Abweichungen zulässig. Die Gebäude, welche für den Erhalt des engen Strassenraums wichtig sind, sind im Bauzonenplan blau bezeichnet. Ersatzneubauten haben die Stellung und den Abstand zur Strasse zu beachten. Geringfügige Abweichungen sind aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen möglich, sofern es für den Ortsbildschutz nicht wichtig ist. Alle Bauten und alle baulichen Massnahmen sowie Abbrüche von Bauten oder Bauteilen sind bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für Sende- und Empfangsanlagen.