Zusammenziehen: So gestaltet sich die rechtliche Lage

Zusammenziehen: So gestaltet sich die rechtliche Lage

02.02.2023

Wenn der Single-Haushalt plötzlich Zuwachs bekommt: Was tun, wenn die Verwaltung den Einzug der besseren Hälfte verbietet oder einen neuen Vertrag aufsetzen will?

Zusammenziehen: So gestaltet sich die rechtliche Lage

Man lernt sich kennen, verliebt sich und verspürt irgendwann den Wunsch, ein gemeinsames Nest zu bauen – ein schönes Gefühl. Wenn da nicht die Verwaltung wäre: Sie verweist auf den Mietvertrag, in dem steht, dass die Wohnung nur für eine einzelne Person bestimmt ist. Was tun?

Mietvertraglich darf das Zusammenleben nicht verhindert werden

Bei den Personenangaben im Mietvertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Richtwert. Solange die Wohnung nicht überbelegt ist, hat die Verwaltung also kein Recht, dir das Zusammenleben mit deinem Partner oder deiner Partnerin zu verbieten.

Anders sieht es aus, wenn du jemanden zur Untermiete bei dir aufnehmen möchtest. In einem solchen Fall musst du die Verwaltung um Erlaubnis fragen. Eine Lebenspartnerschaft gilt jedoch nicht als Untermiete.

Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Stammt jemand eines Ehepaars von ausserhalb des EU/EFTA-Raums, kann das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung davon abhängig machen, dass eine 'bedarfsgerechte' Wohnung zur Verfügung steht. Unter (bestimmten) Umständen kann zudem eine Einwilligung der Verwaltung verlangt werden.

Neuer Vertrag: Alle Beteiligten müssen einverstanden sein

Wenn dein Partner oder deine Partnerin bei dir einzieht, kann die Verwaltung nicht verlangen, dass ein neuer Mietvertrag aufgesetzt wird. Du hast allerdings auch keinen Anspruch darauf. Für den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags braucht es das Einverständnis aller drei Beteiligten.

Bleibt der alte Vertrag bestehen, bedeutet das, dass nur du mit deine Rechte geltend machen kannst (ausser mit einer entsprechenden Vollmacht). Seid ihr jedoch verheiratet oder lebet in einer eingetragenen Partnerschaft, hat auch die im Vertrag nicht erwähnte Person gewisse Mieterrechte.

Beispiele: Kommt es zu einer Kündigung, kann auch die nicht eingetragene Person diese anfechten und eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Eine Kündigung ist nur gültig, wenn beide per separater Post ein Exemplar erhalten haben. Dafür muss die Verwaltung ein spezielles, amtlich genehmigtes Formular verwenden.

Gemeinsamer Vertrag: ja oder nein?

Ein gemeinsamer Vertrag hat ganz klar eine gewisse Symbolkraft. Bei einer Trennung kann ein solcher Vertrag allerdings auch zu einem Hindernis werden, da dieser nur gemeinsam gekündigt werden kann.

Vorsicht geboten ist auch, wenn die Verwaltung auf einen neuen, gemeinsamen Vertrag drängt. Unter Umständen handelst du dir damit neue und ungünstigere Bedingungen aus.

Tipp: Erstellt einen Zusatz zum bestehenden Mietvertrag und haltet dort die Mitmieterschaft fest, statt einen neuen, gemeinsamen Mietvertrag abzuschliessen.

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