Wie sparen Eigenheimbesitzer Steuern?

Unterhaltskosten, Hypothekarzinsen und Investitionen: Erfahren Sie, wie Sie als Eigenheimbesitzer Jahr für Jahr Steuern sparen können.

Kann ich die Kosten für Strom, Wasser und Heizöl in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen?

Nein, da es sich um Betriebskosten handelt. Sollte aber beispielsweise Ihre Ölheizung kaputtgehen, lassen sich Reparaturarbeiten, die Kosten für Ersatzteile oder neue technische Einrichtungen steuerlich geltend machen.

Hypothek und Steuern sparen: Was ist da wichtig?

Hypothekarzinsen können während der Laufzeit der Hypothek von den steuerbaren Einkünften so weit in Abzug gebracht werden, als sie den Bruttoertrag aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen (inkl. Eigenmietwert) und weiterer CHF 50’000 nicht übersteigen. Je höher die Hypothek und der Schuldzinssatz, desto grösser der abzugsfähige Schuldzins. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann die optimale Verschuldung unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des aktuellen steuerbaren Einkommens festgelegt werden.

Kann sich der Eigenmietwert verändern?

Ja. Auslösende Faktoren können die Anpassung an das allgemeine Preisniveau, wertvermehrende Investitionen, eine Handänderung oder die Anpassung der Weisung der kantonalen Regierung an die zuständige Steuerbehörde sein.

Gibt es bei werterhaltenden Investitionen einen Maximalbetrag, den ich abziehen kann?

Grundsätzlich besteht in diesem Zusammenhang kein Maximalbetrag. Handelt es sich um werterhaltende Investitionen (Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte), so können diese bei Liegenschaften im Privatvermögen entweder auf Grund einer Pauschale (10-20% des Eigenmietwertes) oder der tatsächlichen Aufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. In den meisten Kantonen kann jedes Jahr und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Wertvermehrende Investitionen können hingegen nicht umgehend in Abzug gebracht werden. Sie werden bei einem späteren Verkauf bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Entsprechende Rechnungen sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.

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