Mündlicher Mietvertrag

02.02.2023

Heutzutage sind Wohnungen so begehrt, dass mit dem Mietvertrag manchmal ein Koppelungsgeschäft verbunden ist: Nur wer die alte Waschmaschine kauft, bekommt den Mietvertrag. Dabei geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu.

Mündlicher Mietvertrag

Die Formfreiheit für Mietverträge im Schweizer Recht erlaubt Mieter:innen und Vermieter:innen, einen Mietvertrag mündlich oder sogar stillschweigend (durch sogenanntes konkludentes Verhalten) abzuschliessen.

Über Vertragspunkte einig sein

Damit ein Mietverhältnis zustande kommen kann, muss aber eine übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien vorliegen (Art. 1 Abs. 1 OR). Beide Seiten müssen sich hierzu über die wesentlichen Vertragspunkte einig sein.

Zu den zentralen Punkten zählen die Mietsache, der Beginn des Mietverhältnisses sowie der Mietzins. Die Willensäusserung geschieht in einem solchen Fall in Worten, wobei die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss entweder persönlich anwesend oder telefonisch miteinander verbunden sind.

Vorsicht geboten bei mündlichem Mietvertrag

Ein wesentlicher Nachteil des mündlichen Vertragsabschlusses besteht darin, dass du im Fall einer Auseinandersetzung mit deine:r Vermieter:in die vereinbarten Konditionen nur schwer beweisen kannst.

Beweis für vereinbarte Mietbedingungen

Falls du einen Mietvertrag mündlich abschliessen möchtest, solltest du dir stets Beweise über die vereinbarten Mietbedingungen sichern und aufbewahren.

Zieh beispielsweise einen Zeugen bei, der die getroffenen Abmachungen vor der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht bestätigen kann. Allerdings besteht selbst dann die Schwierigkeit, dass der Zeuge sich unter Umständen nach längerer Zeit nicht mehr an die exakten Bedingungen erinnern kann.

Sicherer ist darum die schriftliche Bestätigung der Absprache durch den:die Vermieter:in. Damit hast du ein konkretes Beweismittel in der Hand.

Vorteil für den:die Mieter:in

Falls ihr bei Vertragsabschluss mit Ihrem Vermieter bestimmte Punkte des Mietverhältnisses nicht konkret besprochen habt, finden die Regelungen des Obligationenrechts Anwendung (Art. 253 bis 273c OR). Der:die Mieter:in ist in einem solchen Fall beispielsweise nicht verpflichtet, anfallende Nebenkosten selber zu bezahlen (Art. 257a OR).