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Rauchen in der Mietwohnung: erlaubt oder verboten?
Oft beinhaltet der Wohnungs-Mietvertrag ein Rauchverbot. Aber: Die Verwaltung kann den Zigarettenkonsum in den eigenen vier Wänden gar nicht untersagen.
Bereits bei Wohnungsangeboten werden häufig ausschliesslich diejenigen angesprochen, die auf den Glimmstengel verzichten – und oft ist auch ein ausdrückliches Rauchverbot im Mietvertrag festgeschrieben. Aber darf man das Rauchen in den eigenen vier Wänden wirklich verbieten?
Rauchen ist erlaubt, aber...
Grundsätzlich verfügst du über das Recht, in der gemieteten Wohnung sowie auf dem dazugehörigen Balkon oder Sitzplatz zu rauchen: Der Mietvertrag kann dir das nicht rechtsgültig verbieten. Ein Verbot wäre ein zu grosser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.
Die Missachtung eines Rauchverbots zieht auch dann keine Konsequenzen nach sich, wenn du eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unterzeichnet hast.
Ist aber im Gegensatz dazu das Rauchen in den gemeinsam genutzten Räumen (im Treppenhaus, der Garage etc.) untersagt, musst du dich natürlich an dieses Verbot halten.
...nimm Rücksicht auf deine Nachbarschaft
Was die Lärmemissionen betrifft, gilt auch für die Geruchsbelastung: Um Streitigkeiten zu verhindern, sollten alle Parteien Rücksicht aufeinander nehmen.
Das Rauchen auf dem Balkon oder bei offenem Fenster ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber du solltest dabei etwas Zurückhaltung an den Tag legen. Das heisst zum Beispiel, dass du darauf verzichtest, den Rauch durch die offene Wohnungstür ins Treppenhaus abziehen zu lassen.
Sobald sich nämlich die anderen Mietparteien durch den Geruch ernsthaft belästigt fühlen, kann dies unter Umständen eine Kündigung deines Mietverhältnisses zur Folge haben.
Haftbar für ausserordentliche Abnützung
Wenn du in deiner Mietwohnung geraucht hast und nun ausziehen willst, kann es sein, dass du wegen den Nikotin- und Rauchspuren an Wänden und Decken zur Kasse gebeten wirst. Das liegt ganz einfach daran, dass für eine solche ausserordentliche Abnützung der Wohnung die Mieterschaft entschädigungspflichtig ist.
Gemäss den Mietgerichten musst du auch noch nach dem Ablauf der Lebensdauer für das Streichen der Wände und Decken einen bestimmten Anteil beisteuern, da der Nikotinbelag einen zusätzlichen Anstrich verlangt.