Instrument spielen in der Mietwohnung

Instrument spielen in der Mietwohnung

02.02.2023

Musizieren ist für viele ein wichtiger Teil ihres Lebens. Wer zuhause auf einem Instrument spielt, sollte trotzdem an seine Nachbarschaft denken. Die goldene Regel beim Musizieren lautet: Rücksicht nehmen.

Instrument spielen in der Mietwohnung

Musizieren in der Mietwohnung lässt sich nicht verbieten, auch nicht in einer schalldurchlässigen Wohnung. Um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht allzu sehr zu strapazieren, solltest du daher Rücksicht auf deine Nachbar:innen nehmen.

Dieser Grundsatz der Rücksichtnahme ist ebenfalls im Mietrecht, Art. 257f Abs. 2 OR, festgeschrieben.

Gesetzliche Grundlagen für Instrumente in der Wohnung

Die kantonalen und kommunalen Polizei-Reglemente setzen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Musizieren. Sie verbieten Lärmemissionen während der Nachtruhe (22 Uhr bis ca. 7 Uhr), zur Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

An vielen Orten setzen sie die Nachtruhe für Musizierende bereits um 20 Uhr an. Ausserdem dürfen sie eine Beschränkung der Spieldauer pro Tag festlegen. Ansonsten ist das Musizieren bei geschlossenem Fenster grundsätzlich erlaubt.

Mietvertrag und Hausordnung können Musizieren regeln

Der Mietvertrag oder die Hausordnung können weiterführende Bestimmungen festlegen, zum Beispiel eine vorgezogene Nachtruhe oder eine Höchstdauer für Musizierende.

Setzt der Mietvertrag keine Höchstdauer fest, sind 90 bis 120 Minuten Üben pro Tag ein guter Richtwert. Ein Absolutes Verbot ist selbst im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht durchsetzbar.

Blockflöte oder Schlagzeug?

In den meisten Fällen nimmt der Mietvertrag keine Differenzierung nach Instrumenten vor. Doch eine Blockflöte hat eine geringere Lärmimmission als etwa ein Schlagzeug. Wer ein lärmintensives Instrument wie Trompete, Schlagzeug oder Bass spielt, sollte seine Spielzeit den Nachbaren zuliebe etwas einschränken.

Kann an einem anderen Ort wie beispielsweise in den Räumlichkeiten der Musikschule geübt werden, sollte auf diese Option zurückgegriffen werden. Denn falls sich Mieter:innen nachhaltig gestört fühlen und sich an den Verwalter wenden, könnte dieser eine zeitliche Einschränkung einführen oder sogar den Mietvertrag kündigen, wenn sich der Musizierende nicht an die Einschränkung hält.

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