Feuerwerk am 1. August
29. Juli 2016 | Auf Facebook teilen
Am 1. August darf in der Schweiz Feuerwerk abgefeuert werden. Beim Abbrennen und Abfeuern von Raketen & Co ist Vorsicht geboten und die Sicherheitsbestimmungen müssen eingehalten werden.
Damit am Schweizer Nationalfeiertag nichts passiert, müssen gewisse Sicherheitsvorkehrungen beim Abfeuern der Raketen oder Abbrennen von 1.-August-Feuern beachtet werden.
Worauf muss beim korrekten Umgang mit Feuerwerk geachtet werden?
- Lassen Sie sich beim Kauf beraten.
- Halten Sie die vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen und -abstand ein.
- Sichern Sie das Gelände vor dem Zünden der Feuerwerksartikel.
- Erwachsenen-Feuerwerksartikel sind nichts für Kinder.
- Feuern Sie Raketen immer mit einem Abschussrohr ab.
- Stehen Sie beim Anzünden immer seitlich vom Feuerwerksartikel, nie den Kopf direkt darüber halten.
- Entfernen Sie sich umgehend nach dem Anzünden vom Feuerwerksartikel.
- Lassen Sie Blindgänger für mindestens 30 Minuten liegen und löschen Sie sie mit Wasser.
- Entsorgen Sie Abfall und Reste korrekt wie es in der Anleitung angegeben ist.
Was gilt es ausserdem bei Knallkörpern zu beachten?
- Aus Rücksicht auf ältere Personen, Kinder und Tiere sollte möglichst auf lärmende Knallkörper verzichtet werden.
Worauf gilt es beim 1.-August-Feuer zu achten?
- Verbrennen Sie keine Abfälle jeglicher Art, chemisch behandeltes Holz oder Abbruchholz.
- Verwenden Sie trockenes, naturbelassenes Holz aus dem Wald oder aus Sägereien. Auch getrocknetes Schwemmholz lässt sich gut verwenden.
- Schichten Sie das 1.-August-Feuer am besten erst am 1. August selbst auf oder frühestens am Vortag. So verhindern Sie, dass Tiere wie Blindschleichen, Igel und Mäuse sich nicht darin verstecken können.
- Je nach Gemeinde muss ein 1.-August-Feuer gemeldet werden.
Generell gilt:
- Feuerwerk darf nur an Silvester und anlässlich von Feiern zum 1. August ohne Bewilligung abgebrannt werden – auch wenn Raketen etc. bereits Wochen vorher verkauft werden.
- Die gesetzlichen Altersgrenzen werden im Sprengstoffgesetz festgehalten: 12 Jahre für Kategorie 1, 16 Jahre für die Kategorie 2 und 18 Jahre für die Kategorie 3