Feuerwerk am 1. August

Am 1. August darf in der Schweiz Feuerwerk abgefeuert werden. Beim Abbrennen und Abfeuern von Raketen & Co ist Vorsicht geboten und die Sicherheitsbestimmungen müssen eingehalten werden.

Feuerwerk am 1. August nur mit angemessener Vorsicht abfeuern. Feuerwerk am 1. August nur mit angemessener Vorsicht abfeuern.

Damit am Schweizer Nationalfeiertag nichts passiert, müssen gewisse Sicherheitsvorkehrungen beim Abfeuern der Raketen oder Abbrennen von 1.-August-Feuern beachtet werden.

Worauf muss beim korrekten Umgang mit Feuerwerk geachtet werden?

  • Lassen Sie sich beim Kauf beraten.
  • Halten Sie die vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen und -abstand ein.
  • Sichern Sie das Gelände vor dem Zünden der Feuerwerksartikel.
  • Erwachsenen-Feuerwerksartikel sind nichts für Kinder.
  • Feuern Sie Raketen immer mit einem Abschussrohr ab.
  • Stehen Sie beim Anzünden immer seitlich vom Feuerwerksartikel, nie den Kopf direkt darüber halten.
  • Entfernen Sie sich umgehend nach dem Anzünden vom Feuerwerksartikel.
  • Lassen Sie Blindgänger für mindestens 30 Minuten liegen und löschen Sie sie mit Wasser.
  • Entsorgen Sie Abfall und Reste korrekt wie es in der Anleitung angegeben ist.

Was gilt es ausserdem bei Knallkörpern zu beachten?

  • Aus Rücksicht auf ältere Personen, Kinder und Tiere sollte möglichst auf lärmende Knallkörper verzichtet werden.

Worauf gilt es beim 1.-August-Feuer zu achten?

  • Verbrennen Sie keine Abfälle jeglicher Art, chemisch behandeltes Holz oder Abbruchholz.
  • Verwenden Sie trockenes, naturbelassenes Holz aus dem Wald oder aus Sägereien. Auch getrocknetes Schwemmholz lässt sich gut verwenden.
  • Schichten Sie das 1.-August-Feuer am besten erst am 1. August selbst auf oder frühestens am Vortag. So verhindern Sie, dass Tiere wie Blindschleichen, Igel und Mäuse sich nicht darin verstecken können.
  • Je nach Gemeinde muss ein 1.-August-Feuer gemeldet werden.

Generell gilt:

  • Feuerwerk darf nur an Silvester und anlässlich von Feiern zum 1. August ohne Bewilligung abgebrannt werden – auch wenn Raketen etc. bereits Wochen vorher verkauft werden.
  • Die gesetzlichen Altersgrenzen werden im Sprengstoffgesetz festgehalten: 12 Jahre für Kategorie 1, 16 Jahre für die Kategorie 2 und 18 Jahre für die Kategorie 3