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Ausschluss eines Stockwerkeigentümers
Verhält sich ein Stockwerkeigentümer unhaltbar, kann die Gemeinschaft ihn ausschliessen. Bis zu diesem Schritt müssen die Konfliktparteien jedoch einen langen Weg gehen.
15.08.2012 Elisabeth Rizzi
Die rote Karte für einen Stockwerkeigentümer.
Ein gutes Verhältnis unter Nachbaren ist besonders für Stockwerkeigentümer unabdingbar. Denn sie sind mit ihrem Ersparten an die Eigentumswohnung gebunden. Der Alltag bietet allerdings grosses Konfliktpotential.
Mögliche Gründe für einen Ausschluss
Oft führen Bagatellen zu Streit zwischen Miteigentümern; beispielsweise eine hohe Lärmbelastung oder das eigentlich verbotene Ballspielen auf dem Rasen. Solche leichten Verfehlungen allein sind jedoch noch kein Grund, einen Stockwerkeigentümer aus der Gemeinschaft auszuschliessen.
Erst wenn sein Verbleib in der Immobilie den anderen Stockwerkeigentümer nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Ausschluss gerechtfertigt.
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Beispiele für ein solches unzumutbares Verhalten sind:
Wiederholte und schwerwiegende Verstösse gegen die Gemeinschaftsordnung sowie gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. mehrfaches tagelanges Belegen des Besucherparkplatzes)
Ständiges Missachten der Ruhezeiten (z. B. lautes Musikhören um 23 Uhr)
Unzumutbare Nutzungsänderung der Sonderrechtsteile (z. B. Einrichtung eines Erotik-Etablissement in der Wohnung)
Wiederholte starke Beschädigung der gemeinschaftlichen Teile
Beschimpfungen sowie tätliche Angriffe gegenüber anderen Miteigentümern (z. B. übermässige Kinderfeindlichkeit)
Neugestaltung gemeinschaftlicher Teile ohne Ermächtigung (z. B. Streichen des Treppenhauses )
Unterlassung der Instandhaltung der Sonderrechtsräume, was die gemeinschaftlichen Teile beeinträchtigt (z. B. Unterlassen der Schadensreparatur am eigenen Wohneigentum)
Achtung
: Halten sich Drittpersonen mit der Zustimmung des Stockwerkeigentümers in dessen Wohnung auf, wird letzterem auch das Verhalten dieser Personen angerechnet.
Entscheid liegt beim Richter
Liegt ein gewichtiger Grund vor und sind alle Vermittlungsbemühungen wirkungslos geblieben, kann die Mehrheit der Eigentümer den Ausschluss des fehlbaren Eigentümers beschliessen.
Die Gemeinschaft kann ihn darauf verklagen, seinen Anteil innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist zu verkaufen. Letztlich entscheidet das Gericht, ob der Ausschluss angemessen ist.
Folgende Tatbestände gelten nicht als Ausschlussgrund:
Zahlungsverzug gegenüber der Eigentümergemeinschaft
Leichte pflicht- und gemeinschaftswidrige Vergehen wie
Nichtabschliessen der Haustüre
Tropfende Blumenkästen
Übermässiger Lärm
Unaufgeräumte Waschküche
Essensgeruch im Treppenhaus
Kommentare (2)
Armando
(22.09.2012 20:56:09)
Dieser Artikel ist unbrauchbar, da er den Sachverhalt unrichtig schildert. Die aufgeführten Tatbestände genügen nicht mal, um einem Mieter zu kündigen. Noch weniger genügen sie für den Ausschluss eines Eigentümers aus der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft. Jedes Gericht stellt sehr strenge Anforderungen an den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers, die deutlich höher liegen als für die Ausweisung eines Mieters aus der Mietwohnung.
Ellenberger
(18.09.2012 17:16:58)
Zahlungsverzug gegenüber der Eigentümergemeinschaft (hohe offene Beträge) kann per Pfandrecht eingefordert werden. Ebenfalls ein mühsames Verfahren bis zur Verwertung.
Vielfach sind sich aber die Miteigentümer der Tatsache nicht bewusst, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Ausstände haften.
Ein mühsamer, aber wirkungsvoller Weg, um solche notorische Zahlungsverweigerer aus der Gemeinschaft zu ensorgen.
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