Ratgeber: Tipps für Mieter

 
 

Mietzinsreduktion wegen Referenzzinssatz
Wenn der Referenzzinssatz fällt, könnte auch Ihre Miete sinken. Fragen Sie Ihren Vermieter. Nicht immer haben Sie jedoch Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Unterhaltskosten und Teuerung spielen dabei eine Rolle.
10.07.2012 Corinna Forrer

Mietzinsreduktion - Haben Sie Anspruch darauf?

Bevor Sie ein Senkungsbegehren an Ihren Vermieter schicken, prüfen Sie, ob Sie überhaupt Anspruch auf eine Mietzinsreduktion haben:
  • Kontrollieren Sie, ob der Zinssatz in Ihrem Mietvertrag über oder unter dem aktuellen Wert des hypothekarischen Referenzzinssatzes liegt.
  • Kontrollieren Sie, ob Ihr Mietvertrag ein indexierter ist oder ob Sie von einer staatlichen Vergünstigung wie bei einer Genossenschaftswohnung profitieren.

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Mietzinsreduktion Ja oder Nein?Miete wurde bereits einmal angepasst
Hat Ihnen Ihr Vermieter bereits einmal eine Mietzinsanpassung schriftlich mitgeteilt, dann vergleichen Sie den Zinssatz in diesem Schreiben mit dem hypothekarischen Referenzzinssatz.

Das heisst vergleichen Sie immer den aktuellen Referenzzinssatz mit jenem Zinssatz, nach welchem Sie momentan Miete zahlen.

Haben Sie Anspruch auf Mietzinsreduktion?
Beträgt der Zinssatz in Ihren Unterlagen mehr als der aktuelle Referenzzinssatz, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihre Miete gesenkt wird.
Bei indexierten Mietverträgen und staatlich verbilligten Mieten sieht die Rechslage anders aus: Sie haben keinen Anspruch auf Mietzinssenkung.


Bei der Mietzinsreduktion spielt die Teuerung eine Rolle
Da der Vermieter einen Teil (max. 40%) der Teuerung auf die Miete schlagen darf, kann er diese mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Wie viel die Teuerung jeweils aktuell beträgt, können Sie mit dem «Landesindex der Konsumentenpreise» berechnen.

Diesen Prozentsatz müssen Sie mit Ihrer Mietzinssenkung verrechnen. Achten Sie darauf, auf welcher Basis Ihre Mietzinsberechnung beruht. In den meisten Fällen wird dies die aktuelle Basis vom Dezember 2005 sein.

Gestiegene Unterhaltskosten
Vermieter können des Weiteren gestiegene Unterhaltskosten seit der letzten Mietzinsanpassung geltend machen und mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Diese zusätzlichen Kosten muss der Vermieter konkret nachweisen können.

Häufig werden jedoch Pauschalen eingesetzt. Beträgt diese Pauschale mehr als 0,5 Prozent, empfiehlt der Mieterverband diesen nicht einfach so zu akzeptieren und die Angaben zu überprüfen.



Kommentare (29)

Brian Evans (19.06.2013 23:42:56)
Bujanovac
Mettler (04.02.2013 10:37:23)
Liebes ImmoScout24-Team

Wie sieht es mit einer Rückzahlung von zu viel bezahlter Miete aus? Ich schloss vor gut zwei Jahren den Vertrag zu 3%, nun sind wir bei 2,25%. Mietzinsreduktion ab jetzt wurde gewährt. Aber auf das Begehren "...die noch nicht weitergegebenen früheren Hypozinssenkungen ebenfalls zu berücksichtigen." (steht so im Musterbrief des Mieterverbandes) ist die Vermieterschaft nicht eingegangen. Welche Rechte habe ich da?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Frau Mettler
Maike Tepper (23.01.2013 14:07:36)
Sehr geehrte Damen und Herren

Bei uns treffen alle Punkte zu, die es erlauben würden die Mietanpassung einzufordern. Wir haben das unserem Vermieter auch aufgezeigt. Er findet aber unsere Miete im Vergleich zu anderen Häusern im Umkreis günstig. Wenn man dies als Grundlage herannimmt, dann ist es so, dass das Haus im Vergleich absolut okay ist vom Preis. Mit der Minderung müsste er um 300 CHF runter, das wäre dann definitiv weit unter dem normalen Mietspiegel.
Was raten Sie uns?
ImmoScout24 @Nicole Krebs (21.11.2012 16:10:00)
Guten Tag Nicole Krebs
Ja, der Vermieter darf einen Teil (max. 40%) der Teuerung auf die Miete schlagen und kann diese mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen.
Wichtig ist zu wissen, auf welcher Basis die Mietzinsberechnung beruht, danach können Sie ausrechnen, ob die Beträge stimmen: bit.ly/MV_IndexTeuerung (Link kopieren).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @Baumgartner (21.11.2012 14:58:11)
Guten Tag Baumgartner
Ja, senden Sie Ihr Begehren auf Mietzinssenkung am besten eingeschrieben. Wird Ihr Begehren wieder abgelegt mit der Begründung die Miete sei bereits unter dem ortsüblichen Durchschnitt, können Sie eine Belegung dieser Gründe verlangen. Diese erfolgt meist mit Vergleichsobjekten.
Wenden Sie isch auch an Ihre zuständige Schlichtungsbehörde (bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden --> Link kopieren), wenn Sie wegen der ortsüblichen Mieten unsicher sind.
Ihr ImmoScout24-Team
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