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Kündigung wegen nicht bezahlter Miete
Wer seine Miete nicht pünktlich zahlt, riskiert die Kündigung seiner Wohnung. Ein einmaliger Zahlungsverzug reicht aber nicht für einen Rausschmiss.
30.10.2012 Swisscontent Corp.


Grundsätzlich gilt:
  1. Wenn sie die Miete sonst immer pünktlich bezahlt haben, so ist eine einmalige Verspätung kein Grund, Sie auf die Strasse zu stellen. Passiert das aber öfters oder bezahlen Sie die Miete gar nicht, sieht die Sachlage anders aus.

  2. Sollten Sie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten kommen, so warten Sie nicht einfach zu, bis der Vermieter reagiert. Suchen Sie stattdessen das Gespräch mit ihm, denn oft ist eine Stundungsvereinbarung möglich. Falls alle Stricke zu reissen drohen, kann vielerorts das Sozialamt der Wohngemeinde eine Überbrückungshilfe leisten.

    Um möglichst rasch Ihre finanzielle Situation zu verbessern, suchen Sie eine Budgetberatungsstelle auf.



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30 Tage bis zur Kündigung

Der Mietzins ist in aller Regel samt Nebenkosten monatlich im Voraus fällig. Wer seine Miete viel zu spät oder gar nicht bezahlt, muss befürchten, seine Wohnung ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist zu verlieren.


Der Vermieter muss sich an ein bestimmtes Vorgehen halten, sonst ist die Kündigung nicht gültig:

Abmahnung mit
30-Tage-Zahlungsfrist

Der Vermieter schreibt eine sogenannte Abmahnung. In diesem Schreiben setzt er dem säumigen Mieter eine Frist von 30 Tagen, um die ausstehende Miete zu zahlen. Gleichzeitig steht in der Abmahnung, dass die Wohnung gekündigt wird, falls bis dahin der Mietzins nicht eingetroffen ist.
Diese Zahlungsaufforderung darf nur fällige Mietzinse betreffen. Gleich noch ein zusätzliches Depot zu fordern, wäre beispielsweise ein Grund, dass die Abmahnung ungültig ist.

Kündigung mit
korrektem Formular

Erst wenn diese 30-Tage-Frist abgelaufen ist, darf der Vermieter kündigen. Die Kündigung muss korrekt ausgeführt werden. Sie muss mittels einem vom jeweiligen Kanton bewilligten Formular geschehen, das auch über die Rechte des Mieters orientiert.

Kündigungsfrist
30 Tage bis zum Auszug

Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Das heisst, sobald die Kündigung eingetroffen ist, haben Sie als Mieter mindestens 30 Tage oder bis zum nächsten Monatsende Zeit auszuziehen. Erhalten Sie die Kündigung z. B. am 25. März, dann müssen Sie am 30. April ausgezogen sein.



Missbräuchliche Kündigung
Doch selbst wenn der Vermieter all diese Formalien einhält, ist die Kündigung noch nicht zwingend gültig. Das Bundegericht hat folgende Fälle als missbräuchlich bezeichnet:
  • Wenn der Vermieter eine weit höhere Summe fordert, als der Mieter schuldet.
  • Wenn die Zahlung nur wenige Tage verspätet eintraf.
  • Wenn die ausstehende Miete bloss ein oder zwei Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte, sie ansonsten aber immer pünktlich bezahlt wurde.
  • Wenn der Vermieter grundlos viele Monate zuwartet, bis er den Mietvertrag kündigt.




Commentaires (8)

Alex (08.05.2013 16:06:11)
Meine Vermieterin hat immer meine Miete pünktlich bekommen bis Sie im Oktober einen Vorschuss wollte für ein halbes Jahr. Das habe ich überwiesen aber plötzlich kam Sie im März und sagte ich habe Miete nicht bezahlt. Da es auf einen anderem Konte überwiesen wurde. Als Sie das gemerk hat,hat Sie mich sofort betrieben. Ohne irgend welche Informationen. Was soll ich tun? Sie lässt nicht mit sich reden!Die Betreibung will sie auch nicht zurück ziehen! Danke!
aldowild (12.08.2012 17:54:16)
alleinerziehender Vater (wittwer) von der rente und der el abhängig . die zahlungen erhalte ich in der regel immer um den 4. - 7. des neuen monats , je nach wochenende oder feiertage. es kommt also gezwungenermassen vor , das meine mietzhlg. 2-4 mal pro jahr später als auf den 10. beim vermieter gutgeschrieben wird. - der vermieter(verwaltung) weiss über meine situation bescheid . trotzdem erhalte ich mahnung mit kündigungsandrohung. wohne seit 1990 hier , 6 jahre als wittwer
ImmoScout24 @Ruth (22.05.2012 14:30:04)
Guten Tag Ruth
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter sein schriftliches Einverständnis geben muss, wenn der Mieter am Mietobjekt etwas ändern möchte. Sie fragen also am besten bei Ihrer Verwaltung an, ob diese damit einverstanden wären, wenn Sie einen Spielplatz stellen. Achtung: Dabei sollten Sie auch die Frage nach den Kosten berücksichtigen und schriftlich festhalten. Wer bezahlt den Spielplatz? Was passiert mit dem Spielplatz, wenn Mieter ausziehen?
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
Ruth (16.05.2012 08:27:36)
guten tag .
ich bin hauswartin seit 9 jahren , uns wurde leztes jahr den kinderspielplatz entfernt die verwaltung hat uns gesagt das es wieder eins giebt es ist bis jezt nichts geschehen da ich und ein parr mieter schon desöfterens nach gefragt haben heiste mitlerweille nächstes jahr .eine frage dürfen wir mieter ein spielplatz stellen von uns aus ?
Mit freundlichen grüssen
ImmoScout24 (29.04.2011 17:01:49)
Guten Tag Herr Bächi
Leider gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Nicht alles lässt sich mit guten Worten beheben. Wir raten Ihnen deshalb, sich entweder an den Mieterverband (www.mieterverband.ch) oder die für Sie zustänige Schlichtungsstelle zu wenden. Wo diese ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde oder hier: www.mietrecht.ch/71.0.html
Wir hoffen, dass Sie auf diesem Weg Ihre Probleme lösen können.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr ImmoScout24-Team
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