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Baupfusch: Was nun?
Nach der Hausübergabe kommen üble Mängel zum Vorschein? Keine Sorge: Die Kosten muss in aller Regel die Baufirma tragen.
17.03.2011 Alex Hämmerli
Kaum sind Sie ins neue Eigenheim eingezogen, dringt schon Wasser in die Kellerräume. Durch die Fugen pfeift ein kalter Wind – und auch die Steckdosen sind völlig falsch verkabelt. Was können Sie unternehmen?
Die Bestimmungen im Obligationenrecht (
OR Art. 197-210, 219 und 367-371
) sind weitgehend dispositiv. Im Juristenjargon heisst das: Die Vertragsparteien, also meistens die Baufirma und Sie als BAuherr, dürfen die Haftung, basierend auf der OR-Regelung grundsätzlich selber vereinbaren.
Vertrag nach Norm
Wenn Sie also einen Baumangel feststellen, sollten Sie zuallererst in ihren Vertrag die Vereinbarungen nachlesen. Normalerweise ist die Haftung gemäss der
SIA-Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins
vereinbart. Die Norm hat den Beinamen «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und stellt den Bauherren deutlich besser als das OR.
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Fünf Jahre Garantie auf Ihr neues Haus
Gemäss der Norm haben Sie eine fünfjährige Garantie auf den Neubau. Für Mängel, die in dieser Zeit zum Vorschein kommen, muss also die Baufirma aufkommen. Die Garantie beginnt am Tag der Abnahme. Während den ersten beiden Jahren kann der Bauherr die Mängel jederzeit rügen.
Danach gilt eine weitere Frist von noch einmal drei Jahren, während der Sie die neu entdeckten Mängel aber unverzüglich (in der Praxis innerhalb von zwei Wochen) anzeigen müssen. Warten Sie länger, riskieren Sie, dass Sie für den Schaden selber aufkommen müssen.
Tipp:
Die Rüge ist zwar an keine besondere Form gebunden, am besten erfolgt sie aber schriftlich. Denn so können Sie auch beweisen, dass Sie sich beschwert haben.
Im Schreiben sollten Sie den Mangel möglichst genau bezeichnen: Beschreiben Sie also, wie lang und wie breit der Riss in der Fassade ist und welchen Verlauf er hat. Nicht nötig ist es, die Ursache des Schadens zu benennen, bzw. wie dieser zu beheben ist. Das ist Aufgabe ihres Vertragspartners.
Neubau fristgerecht prüfen
Und zuletzt noch ein wichtiger Hinweis: Während den ersten beiden Jahren nach der Abnahme müssen nicht Sie den Nachweis erbringen, dass ein Mangel vorliegt. Stattdessen hat der Unternehmer zu zeigen, dass seine Arbeit in Ordnung ist.
Es empfiehlt sich daher, das Haus oder die Wohnung ca. 1¾ Jahre nach der Abnahme nochmals gründlich zu prüfen; am besten mit Hilfe eines Experten.
Commentaires (2)
herbert
(25.09.2011 00:59:47)
Super Text. Thx.
Martin
(17.03.2011 16:27:01)
Danke für die Tipps - kann diese gerade sehr gut gebrauchen! Merci
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