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Nebenkosten bezahlen
Es gibt verschiedene Arten, die Nebenkosten zu begleichen. Die gängigste Variante ist, dass Sie im Voraus pro Monat eine Teilzahlung machen. Aber auch, alles auf einmal, einen Pauschalbetrag oder direkt an Dritte zu zahlen, ist möglich.
26.10.2011 Corinna Forrer

Nebenkosten fallen täglich an. Schliesslich brauchen Sie jeden Tag Strom, Wasser und im Winter wird regelmässig geheizt. Da es aber nicht sinnvoll ist, die entstandenen Kosten unmittelbar nach dem Gebrauch zu begleichen, zahlen die meisten Mieter monatlich einen bestimmten Betrag zusätzlich zur Miete.

Doch die Akontozahlung ist nicht die einzige Möglichkeit, wie Sie Ihre Nebenkosten bezahlen können.

Akontozahlung
Zusätzlich zum Mietzins zahlen Sie monatlich eine Anzahlung an die Nebenkosten. Wie hoch diese tatsächlich sind, wird erst am Ende der Abrechnungsperiode (meistens ein Stichtag im Jahr) festgestellt. Reicht die von Ihnen geleistete Anzahlung nicht aus, müssen Sie nachträglich die Differenz begleichen. Haben Sie während des Jahres zu viel einbezahlt, erhalten Sie den Überschuss zurück.

Der Vermieter ist bei dieser Zahlungsart verpflichtet, Ihnen jedes Jahr eine Abrechnung vorzuweisen.


Pauschalzahlung
Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale abgemacht ist. Diese basiert auf den durchschnittlichen Kosten der letzen drei Jahre. So steht es in der Verordnung über Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).

Sie bezahlen einen festgelegten Pauschalbetrag für alle Nebenkosten, die pro Jahr anfallen. Ganz egal, wie hoch die Heizkosten waren, Sie müssen nicht mehr bezahlen als den abgemachten Betrag. Umgekehrt erhalten Sie aber auch kein Geld zurück, wenn Sie sparsam gehaushaltet haben.

Aber, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Nebenkostenpauschale höher sei als der Durchschnitt der letzen drei Jahre, können Sie vom Vermieter die Belege der Kosten-abrechnung verlangen. Und – falls Sie recht behalten – eine entsprechende Rückerstattung verlangen.

Der Vermieter ist bei dieser Zahlungsart jedoch nicht verpflichtet, eine Abrechnung vorzulegen.



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Nachträgliche Einmalzahlung
Bei dieser Variante begleichen Sie alle angefallenen Nebenkosten am Ende der Abrechnungsperiode auf einmal. Auf diese Weise bezahlen Sie zwar nur die effektiven Kosten, aber Sie müssen die gesamte Summe bereit stellen können. Diese kann häufig sehr hoch ausfallen.

Bei Ferienwohnungen oder Kurzzeitvermietungen ist diese Zahlungsart jedoch sicher sinnvoll.

Der Vermieter ist bei dieser Variante verpflichtet, Ihnen jedes Jahr eine Abrechnung vorzuweisen. Sie können die Belege der Nebenkosten auch unter dem Jahr zur Kontrolle einfordern.


Direktzahlungen an Dritte
Sie bezahlen die Nebenkosten direkt dem Strom- oder Heizöl-Lieferanten. Der Vermieter stellt Ihnen entsprechend keine Nebenkosten in Rechnung.

Häufig wird bei der Miete von Einfamilienhäusern die Direktzahlung anderen Zahlungssystemen vorgezogen. Wie ein Eigentümer sorgen Sie selbst für Ihre Heizöllieferung und bezahlen auch selbst die Rechnung.

Auch bei Mietwohnungen kommt dieses Zahlungssystem vor. In den meisten Fällen zahlen Sie die Stromrechnung selbst. Beim Einzug mussten Sie sich selbst beim Elektrizitätswerk melden und die Rechnung erhalten Sie direkt.

Die anfallenden Kosten werden auch bei dieser Verrechnungsart rechtlich immer noch als Nebenkosten angesehen, aber sie laufen nicht über den Vermieter. Im Mietvertrag müssen die Direktzahlungen nicht als solche erwähnt sein, solange Ihnen bei der Vertragsunterzeichnung bewusst war, dass Sie für diese Kosten direkt aufkommen müssen. Dies kann entweder sein, dass zum Heizöltank im Keller nur Sie als Mieter Zutritt haben, oder dass für die Wohnung ein eigener Stromzähler existiert.






Commentaires (14)

Alena Müller (20.03.2013 10:38:23)
Guten Tag,
ich möchte gerne fragen, wer muss Gebühren für Regenwasser zahlen? Der Mieter oder Vermieter.
Vielen Dank
ImmoScout24 @I. Renner (27.11.2012 08:07:32)
Guten Tag I. Renner
Die Nebenkosten verjähren nach 5 Jahren. Danach kann der Vermieter diese rechtlich nicht mehr einfordern. Der Vermieter ist verpflichtet Ihnen Einsicht in die Abrechnung zu gewähren. Er muss sie Ihnen nicht zusenden, aber erlauben, dass Sie sie einsehen können (z.B. im Büro der Verwaltung). Wenden Sie sich am besten an die Schlichtungsstelle (bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden --> Link kopieren).
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @kiron (27.11.2012 08:00:16)
Guten Tag kiron
Dachkontrollen dienen dem Unterhalt des Hauses und können entsprechend als Unterhaltskosten angesehen werden.
Die Arbeitszeit eines Hausabwarts sollte im Vertrag zwischen ihm und seinem Arbeitgeber geregelt sein. Überstunden hat der Hausabwart zu protokollieren. Genauere Angaben finden Sie evtl. beim Schweizerischen Fachverband für Hauswarte (http://bit.ly/IS24_SFH --> Lin kopieren).
Ihr ImmoScout24-Team
I. Renner (20.08.2012 11:29:51)
Ich wohne seit Aug.2010 in der Wohnung und habe bis jetzt noch keine NK Abrechnung bekommen. Auch nicht nach mehrfachen Nachfragen. (neues System ist die 'Ausrede'). Bei Ihnen steht das die Abrechnung 1x pro Jahr kommen muss. (wir haben akonto zahlung). Wenn dies nicht geschieht, wielange ist man verpflichtet die NK nachzuzahlen? Ich brauche die Abrechnung um mit meiner damaligen Mitbewohnerin abzurechen. Vielen Dank und Gruss I Renner
kiron (16.08.2012 21:25:10)
Guten Tag
Kann eine jährliche Dachkontrolle auf den Mieter abgewälzt werden? Und sind 1000 Hausabwarts-Arbeitsstunden für ein 8-Familienhaus realistisch?
Besten Dank für ihre Anwort.

MfG kiron
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