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Die Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung erhalten Sie einmal im Jahr. Überprüfen Sie die Abrechnung immer auf deren Richtigkeit. Es ist klar geregelt, was zu den Nebenkosten gezählt werden darf und was nicht.
16.07.2012 Corinna Forrer
Nebenkostenabrechnung: Ihr Warmwasserverbrauch gehört dazu.
Überprüfen Sie immer Ihre Nebenkostenabrechnung
Mindestens einmal pro Jahr erhalten Sie eine Abrechung der Nebenkosten. Ihr Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen diese zukommen zu lassen.
Nehmen Sie die aktuelle und letztjährige Nebenkostenabrechnung zur Hand und überprüfen Sie diese auf die folgenden drei Punkte:
Vergleichen Sie die diesjährige Abrechnung mit derjenigen vom Vorjahr. Achten Sie auf neue Positionen oder Beträge, die stark gegen oben korrigiert worden sind.
Nehmen Sie Ihren Mietvertrag zur Hand und kontrollieren Sie, ob alle auf der Abrechnung erwähnten Nebenkostenpositionen darin erwähnt werden.
Verlangen Sie vom Vermieter Einblick in die Belege zur Nebenkostenabrechnung.
Falls Sie beim Überprüfen der Nebenkosten auf Unklarheiten stossen, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter oder nehmen Sie mit der zuständigen
Schlichtungsbehörde
Kontakt auf.
Nebenkosten müssen im Mietvertrag
erwähnt und genau umschrieben sein, sonst sind sie nicht zulässig und müssen nicht bezahlt werden.
Weitere Artikel zum Thema Mietrecht und Nebenkosten
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Nebenkosten bezahlen
Mietrecht: Nebenkosten müssen im Mietvertrag stehen
Jede Nebenkostenabrechnung ist individuell
Es gibt keine einheitliche Vorlage für die Nebenkostenabrechnung. Vielmehr ist es so, dass jede Liegenschaft und jede Wohnung einzeln abgerechnet wird. Unterschiedliche Heizanlagen, Nebenkostenkomponenten und wie die Kosten verteilt werden, führen dazu, dass die Abrechnung Ihrer Nebenkosten stets individuell ausfällt.
Die Kosten werden pro Wohnung abgerechnet.
Nur Betriebskosten können als Nebenkosten angelastet werden
Bei den
Nebenkosten
werden grundsätzlich Betriebs- und Unterhaltskosten unterschieden. Ausschliesslich Betriebskosten darf Ihnen der Vermieter periodisch verrechnen.
Beispiele von zulässigen Nebenkosten (Betriebskosten)
Commentaires (42)
E. Götz
(14.06.2013 10:56:14)
Ich möchte Sie fragen, wenn im Mietvertrag folgendes steht bei Wohnungswechsel:
Schlussrechnung:
Die Schlussabrechnung hat spätestens innert drei Monaten seit Auszug zu erfolgen. In begründeten Fällen kann die Frist ausgedehnt werden.
Ist es wahr, dass dies nur eine Empfehlung ist und ich sowieso bezahlen muss, auch wenn die Schlussabrechnung
4 Monate zu späht und gar nicht vollständig, sprich erst die Heizperiode von einem Jahr zurück, gestellt wurde.
MfG E. Götz
Maria Peter
(16.05.2013 17:56:46)
Sehr geehrte Damen und Herren
Sind Nebenkosten aus 2007 verjährt, oder muss ich die noch zahlen? Ich habe seit Einzug 06/2006 nie eine Abrechnung erhalten, das wurde vergessen. NK sind mit CHF 20/Monat angesetzt und die Nachzahlung beläuft sich auf CHF 1842.
ImmoScout24 @Lieberherr @Bruno Häni
(16.05.2013 16:56:39)
Guten Tag Lieberherr und Bruno Häni
Laut Gesetz (OR 128) verjähren die Nebenkosten nach 5 Jahren; entweder nach der Abrechnungsperiode oder nach Ihrem Auszug. Kontrollieren Sie ausserdem Ihren Mietvertrag. Es gibt auch sogenannte Verwirkungsklauseln, die besagen, dass NK nach einer gewissen Zeit z. B. 2 Jahre nicht mehr geschuldet sind.
Wenden Sie sich auch an die Schlichtungsstelle (http://bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @manuela w
(16.05.2013 16:52:34)
Guten Tag manuela w
Am besten, Sie wenden sich in Ihrem Fall an die für Sie zuständige Schlichtungsstelle (http://bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden --> Link kopieren und in Browser einfügen) und/oder eine Fachperson.
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @Irene Z.
(16.05.2013 16:46:42)
Guten Tag Irene Z.
Laut Gesetz (OR 128) verjähren die Nebenkosten nach 5 Jahren; entweder nach der Abrechnungsperiode oder nach Ihrem Auszug. Kontrollieren Sie ausserdem Ihren Mietvertrag. Es gibt auch sogenannte Verwirkungsklauseln, die besagen, dass NK nach einer gewissen Zeit z. B. 2 Jahre nicht mehr geschuldet sind.
Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle (http://bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden --> Link kopieren und in Browser einfügen).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
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