Conseils: Conseils propriétaires

 
 

Ein Einzelner bewohnt das geerbte Haus
Drei Geschwister haben das Haus ihrer Eltern geerbt und der Bruder bewohnt es nun allein. Er wohnt in diesem Fall zur Miete. Wenn ein Haus an eine Erbengemeinschaft geht, muss man bei Eigennutzung durch einen einzelnen Erben ein klassischer Mietvertrag vereinbaren.
10.08.2011 Valeska Beck

Geht ein geerbtes Haus an eine Erbengemeinschaft, führt das nicht selten zu Konflikten und Streitereien. Oft sind sich die Erben uneinig darüber, was mit der Immobilie geschehen soll.

Per Gesetz sind alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleichberechtigt. Das heisst im Klartext: Die Entscheidung, ob ein geerbtes Haus verkauft, vermietet oder von der Erbengemeinschaft genutzt werden soll, muss immer einstimmig erfolgen.


Weitere Artikel zum Thema
 Die Erbengemeinschaft als Eigentümerin
 Geerbtes Haus: vermieten oder verkaufen?
 Der Mietvertrag in der Schweiz


Mietvertrag vereinbaren
Vielfach handelt es sich bei einer geerbten Immobilie um ein Elternhaus. Die Erbengemeinschaft besteht dann in der Regel aus den Kindern der verstorbenen Eltern.

Nicht selten einigen sich die Hinterbliebenen in einem solchen Fall, dass eines der Geschwister das Haus künftig bewohnen wird. Sind sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft darüber einig, steht dieser Regelung nichts im Weg.

Das Verhältnis untereinander wird in der Praxis per Mietvertrag geregelt: Der Erbe, der das Haus bewohnen wird, tritt in die Rolle des Mieters. Vertragliche Vermieterin ist die Erbengemeinschaft.

Wie hoch ist die Miete?
Die Miete kann – wie in jedem Mietvertrag – individuell vereinbart werden. Über die Höhe muss innerhalb der Erbengemeinschaft Einstimmigkeit herrschen.

Gemäss Mietrecht muss der Erbe, der das Haus nutzt, wie jeder andere Mieter auch für den sogenannten kleineren Unterhalt des Hauses selbst aufkommen. Grössere Unterhaltsarbeiten gehen üblicherweise zu Lasten der Erbengemeinschaft.


Unklarheiten vermeiden
Nachlassexperten empfehlen eine Eigennutzung durch einen einzelnen Erben nur, wenn über die langfristige Nutzung der Immobilie Klarheit herrscht. Ideal ist es beispielsweise, wenn schon feststeht, welches Familienmitglied der nachfolgenden Generation das Haus bewohnen wird.

Fällt es bei Unklarheit wiederum an eine Erbengemeinschaft, sind Konflikte vorprogrammiert. Vielfach ist es ratsamer, eine Erbteilung vorzunehmen. Dann geht das Haus nur an einen einzelnen Erben. Die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden von ihm ausbezahlt.


Commentaire

Nom
E-mail (ne sera pas publié)
Texte
500 caractères restants 
Retour
 

Garantie de loyer

Chercher un article

 
RSS-Feed

Pour une information parfaite et gratuite.