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Eigentumsformen beim Wohneigentum
Beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie stellt sich die Frage nach der Eigentumsform. In der Schweiz existieren drei Arten, die sich mehr oder minder für Ehepaare, Konkubinate oder eingetragene Partnerschaften anbieten.
01.03.2012 Alex Hämmerli
Das Schweizer Gesetz kennt bezüglich Immobilien drei Eigentumsformen: Das Alleineigentum, das Gesamteigentum und das Miteigentum.
Alleineigentum
Was ist Alleineigentum?
Entscheidet man sich für die Eigentumsform Alleineigentum, so ist nur eine Person im
Grundbuch
eingetragen. Die Person kann im Grundsatz frei über das Haus verfügen, trägt aber auch die alleinige Verantwortung, beispielsweise was Steuern, Unterhalt oder Hypotheken anbelangt.
Für wen eignet sich Alleineigentum?
Diese Eigentumsform ist somit geeignet für Konkubinats-Partner, die die Besitzansprüche nicht aufteilen wollen.
Bei verheirateten und eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Paaren gilt eine besondere Regelung, falls die Immobilie als Familienwohnung oder -Haus registriert ist. In diesem Fall ist der Partner des Alleineigentümers insofern geschützt, als dass die Immobilie nur mit dessen Zustimmung verkauft werden kann.
Im Fall einer Scheidung
bzw. wenn die Partnerschaft aufgelöst wird, kann ein Gericht dem nicht eingetragenen Partner ein befristetes Wohnrecht einräumen, auch wenn er oder sie nicht Eigentümer ist.
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Gesamteigentum
Was ist Gesamteigentum?
In dieser Eigentumsform sind die Eigentümer entweder durch einen Vertrag (z.B. durch den Ehevertrag oder eine einfache Gesellschaft) oder durch eine Gesetzesvorschrift (in der Regel durch eine Erbgemeinschaft) gemeinsam Eigentümer – und zwar unabhängig davon, wer wie viel Geld in die Immobilie investiert hat.
Was zählt, ist das übergeordnete Verhältnis, also beispielsweise der Ehevertrag. Das Verhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang an der Immobilie beteiligt ist.
Beim Gesamteigentum können die Partner nicht über ihre Anteile frei verfügen: Entscheidungen, beispielsweise bezüglich eines Verkaufs der Immobilie müssen immer gemeinsam gefällt werden.
Die rechtlichen Grundlagen zum Gesamteigentum finden sie im
ZGB Artikel 652 ff
.
Für wen eignet sich Gesamteigentum?
Die Eigentumsform Gesamteigentum setzt eine enge Beziehung voraus. Sie bietet sich besonders für Ehepaare an sowie für eingetragene Partner, die in einer Gütergemeinschaft leben. In einer Gütergemeinschaft gehört praktisch das gesamte Hab und Gut beiden Partnern zu gleichen Teilen. Davon ausgenommen ist lediglich das so genannte Eigengut, also beispielsweise Schmuck, Kleider oder Hobbyausrüstungen. Paaren, die eine Immobilie als Gesamteigentum kaufen wollen, empfehlen Experten einen Gesellschaftsvertrag, der festhält, wie die Finanzierung des Hauses erfolgt ist.
Miteigentum
Was ist Miteigentum?
Beim Miteigentum bringen beide Partner Eigenkapital in den Hauskauf ein. Die Anteile werden als so genannte Eigentumsquote ins Grundbuch eingetragen. Dadurch können die Partner über ihre Anteile frei verfügen, sie tragen aber auch die jeweiligen Pflichten. Will ein Partner seinen Teil verkaufen, räumt das Gesetz dem anderen Partner ein Vorkaufsrecht ein.
Die rechtlichen Grundlagen zum Miteigentum finden sie im
ZGB Artikel 646 ff
.
Für wen eignet sich Miteigentum?
Die Eigentumsform Miteigentum bietet sich insbesondere für Paare an, die im Konkubinat leben. Verwenden sie für die Finanzierung des Hauses oder der Wohnung Gelder der dritten Säule oder der Pensionskasse, ist der Kauf als Gesamteigentum nämlich nicht möglich.
Experten empfehlen, den Konkubinatsvertrag in Form eines Erbvertrags abzuschliessen. Denn so erreicht man eine gemeinsame Erbberechtigung.
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