Ratgeber: Tipps für Mieter

 
 

Die Erstreckung des Mietverhältnisses
Um das Mietverhältnis nach der Kündigung zu verlängern, weil Sie so schnell keine neue Wohnung finden, können Sie ein Erstreckungsbegehren einreichen. Die zuständige Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse entscheidet darüber.
09.08.2012 Corinna Forrer

Ist Ihnen die Wohnung von Ihrem Vermieter gekündigt worden und ist es für Sie innerhalb der Kündigungsfrist unmöglich, ein neues Zuhause zu finden? Dann kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses Ihnen dafür etwas mehr Zeit geben.

Achtung: Eine Mieterstreckung kann die Kündigung nicht aufheben, nur aufschieben.



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Mieterstreckung
Bevor Sie mit Ihren Möbeln auf der Strasse stehen, kann Ihnen die Erstreckung des Mietverhältnisses etwas Zeit verschaffen.
Erstreckungsbegehren einreichen
Eine Mieterstreckung können Sie sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Mietverhältnis beantragen.

Nachdem Sie die Kündigung Ihres unbefristeten Mietvertrages erhalten haben, bleiben Ihnen 30 Tage Zeit, das Erstreckungsbegehren einzureichen.

Im Falle eines befristeten Vertrages müssen Sie mindestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer das Begehren einreichen.

Für beide Fälle gilt: Verpassen Sie den Termin, haben Sie das Recht auf eine Mieterstreckung verwirkt.

Was gehört alles zum Erstreckungsbegehren?
Reichen Sie Ihr Begehren für die Erstreckung des Mietverhältnisses schriftlich – am Besten eingeschrieben – bei der zuständigen Kantonalen Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse ein.

Zusammen mit dem Rechtsbegehren sollten Sie alle entsprechenden Unterlagen wie Mietvertrag und Kündigung der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stellen.

Falls Sie bei rechtlichen Fragen unsicher sind, ist es immer ratsam eine fachlich kompetente Person wie beispielsweise einen Anwalt in Ihr Vertrauen zu ziehen.

Die Schlichtungsbehörde entscheidet
Nur weil Sie nicht gerne umziehen oder vor der Plackerei des Packens zurückschrecken heisst das noch nicht, dass Sie Anrecht auf eine Mieterstreckung haben.

Erst, wenn die Kündigung Ihrer Wohnung für Sie oder Ihre Familie «eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre» (OR 272), wird die Mieterstreckung gut geheissen.

Wann ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses gerechtfertigt?

Die Schlichtungsbehörden entscheiden, ob eine solche «Härte» vorliegt. Folgende Fragen werden dabei unter anderem berücksichtigt:
  • Wie ist der Vertrag zustande gekommen? Hat es beim Vertragsabschluss Unstimmigkeiten gegeben oder lief alles glatt?
  • Was steht im Vertrag? Ist der Vertrag in irgendeinem Punkt fragwürdig oder unklar?
  • Wie lange wohnen Sie bereits in derselben Wohnung? Wie lange besteht der Mietvertrag schon? Haben Sie ihn erst kürzlich unterzeichnet oder vor mehr als 20 Jahren?
  • Wie sind Ihre familiären, finanziellen und beruflichen Verhältnisse? Wie sind jene Ihres Vermieters? Und wie verhalten Sie sich? Wie der Vermieter? Korrekt, streitsüchtig, aggressiv oder friedlich?
  • Besteht ein Eigenbedarf des Vermieters für die Wohnung? Wie dringend ist dieser Bedarf?
  • Wie sind die Verhältnisse auf dem örtlichen Immobilienmarkt? Ist die Auswahl an gleichwertigen Wohnungen gross oder klein?


Mietverhältnis um maximal vier Jahre verlängern
Sie können vor Ablauf der gut geheissenen Mieterstreckung eine zweite beantragen. Insgesamt können Sie jedoch Ihr Mitverhältnis nicht länger als vier Jahre erstrecken.

Im Falle der zweiten Erstreckung berücksichtigt die zuständige Behörde bei Ihrem Entscheid zusätzlich auch, was Sie alles unternommen haben, um die «Härte» abzuwenden.



Kommentare (1)

Johanna (05.02.2013 10:59:30)
Grüäzi
Mein Wohnung wurde nach knapp zwei Jahren gekündigt. Mein Vermieter wusste, dass ich meine Traumwohnung gefunden habe und länger bleiben wollte. Wir wohnen in einem Zweifamilienhaus. Nun meldet er Eigenbedarf an, weil seine Wohnung ob mir zu gross sei. Kann er das? Wie sieht es aus, wenn es sich später herausstellen würde, dass er die Wohnung an jemanden anderen vermietet hat? Könnte man ihn belangen? ZB für Umzugskosten ect.?

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