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Hauskauf: Wem gehört was?
Der Kaufvertrag fürs neue Heim ist unterschrieben, Sie sind zum Einzug bereit. Versäumen Sie jedoch nicht zu klären, ob eingebaute Geräte wie Waschmaschine & Co auch im Haus bleiben werden.
12.09.2011 Valeska Beck
Beim Hauskauf gehört die Küchenkombinatiion dazu.
Beim letzten Rundgang waren Sie begeistert von der tollen Ausstattung in Küche und Waschküche: Kochherd, Ofen, Kühlschrank, Waschmaschine und Tumbler – alles war in neuwertigem Zustand. Doch gehören diese Geräte nach der Übergabe auch wirklich Ihnen?
Eingebautes gehört dem Käufer
Wenn Sie im Kaufvertrag nichts anderes abgemacht haben, gilt folgende Grundregel: Alles, was im Haus fest verankert ist, gehört zum Haus – und damit dem neuen Eigentümer.
Sie dürfen also in gutem Glauben davon ausgehen, dass fest eingebaute Apparate zum Haus gehören. Alles andere darf der Verkäufer mitnehmen.
Beispiele
Das gehört dem Käufer
:
Ein in die Küchenkombination eingebauter Herd, Ofen oder Kühlschrank gilt als fester Bestandteil des Hauses und geht in den Besitz des Käufers. Dasselbe gilt für die Geräte in der Waschküche: Sind Waschmaschine und Tumbler in einer Nische eingebaut oder fest auf einem Sockel montiert, gehören sie im Normalfall ebenfalls dem Käufer.
Das gehört dem Verkäufer
:
Eine frei stehende Waschmaschine sowie eine nicht fest montierte Abwaschmaschine oder ein frei stehender Kühlschrank in der Küche hingegen können ohne grösseren Aufwand entfernt werden – der ehemalige Besitzer hat somit das Recht, sie zu behalten.
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Details vertraglich festnageln
Bei einem Hauskauf gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit: So ist es empfehlenswert, dass Käufer und Verkäufer selbst bestimmen, mit welchen Geräten das Haus verkauft wird.
Es lohnt sich, das Vorgehen vor der Übergabe der Immobilie bei einem Rundgang durchs Haus zu besprechen und allenfalls im Kaufvertrag festzuhalten.
So können Sie mit dem Verkäufer bis ins letzte Detail abmachen, was er Ihnen kostenlos überlässt und für was Sie bezahlen müssen. Das kann Ihnen später viel Ärger ersparen.
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