Ratgeber: Tipps für Mieter

 
 

Der akzeptable Nachmieter
Wenn Sie vorzeitig aus Ihrer Mietwohnung ziehen, müssen Sie Ihrer Verwaltung einen solventen Nachmieter präsentieren – oder besser gleich ein paar.
16.07.2012 SCC

Sie müssen einen Nachmieter finden, wenn Sie beabsichtigen vorzeitig auszuziehen, d.h., vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Setzen Sie so schnell wie möglich den Vermieter von Ihrem Vorhaben in Kenntnis.


Checkliste und Formular
 Checkliste: ausserordentliche Kündigung
 Formular: Anmeldung Nachmieter (Mieterverband PDF 300KB)


Haftung bis Vertragsende
Grundsätzlich ist eine Kündigung nur innert vertraglicher Frist (meist drei Monate) auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin möglich. Als Mieter haften Sie bis zu diesem Zeitpunkt, also dem ordentlichen Kündigungstermin, für die Bezahlung des Mietzinses. Es lohnt sich also, möglichst schnell einen Nachmieter zu finden.

Die Verwaltung nimmt den Nachmieter unter die Lupe, ob er allen Anforderungen entspricht.


So darf die Verwaltung den Nachmieter nicht ablehnen
Ein Nachmieter muss zahlungsfähig und zumutbar sowie gewillt sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Die Zahlungsfähigkeit ist in der Regel gegeben, wenn die (Brutto-) Miete nicht mehr als ein Drittel des (Netto-) Monatslohnes beträgt und der Betreibungsauszug keine hängigen Betreibungen zeigt.

Der Nachmieter gilt als zumutbar, wenn er in die Mieterstruktur passt: Ein Profi-Schlagzeuger passt nicht in eine Alterssiedlung und eine vierköpfige Familie nicht in eine Einzimmerwohnung. Religion, Rasse oder Nationalität sind aber als Ablehnungsgründe ausgeschlossen.

Ausserdem darf der Nachmieter keine zusätzlichen Bedingungen stellen: Er muss den Mietvertrag so übernehmen, wie er im Moment zwischen Mieter und Vermieter besteht.


Weitere Artikel zum Thema Mietvertrag
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 Die ausserordentliche Kündigung
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Einer reicht eigentlich
Im Prinzip reicht es, wenn Sie dem Vermieter einen tauglichen Nachmieter (mit den notwendigen Unterlagen) melden. Allerdings sind Sie von der Mietzinszahlungspflicht erst befreit, wenn der Nachmieter den Vertrag auch unterzeichnet hat.

Deswegen ist es besser, mehrere zumutbare Nachmieter zu präsentieren. Der Vermieter darf sich etwa zwei Wochen Zeit nehmen, die Angaben zu überprüfen.

Tipp: Lassen Sie die Interessenten eine schriftliche Bestätigung unterzeichnen, dass diese Mietvertrag und Wohnung auf den entsprechenden Termin übernehmen wollen. So haben Sie etwas in der Hand, wenn der Vermieter einen objektiv zumutbaren Nachmieter ablehnt. In einem solchen Fall haften Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte, nicht mehr für den Mietzins. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde.





Kommentare (47)

ImmoScout24 @Lore (16.05.2013 15:02:22)
Guten Tag Lore
Generell geht die Mietrechtssprechung davon aus, dass die Vermieter 10 bis 30 Tage Zeit haben, den Nachmietern Bescheid zu geben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich am besten an eine Fachperson und/oder an die für Sie zuständige Schlichtungsbehörde: http://bit.ly/IS24_Schlichtungsbehoerden (Link kopieren und in Browser einfügen).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @Angela (16.05.2013 14:43:24)
Guten Tag Angela
Ja, das darf er. Es gilt der Kündigungstermin, der im Vertrag steht. Lesen Sie mehr dazu hier: http://bit.ly/IS24_6662 (Link kopieren und in Browser einfügen).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoSocut24 @Parvaneh (16.05.2013 14:09:29)
Guten Tag Parvaneh
Lesen Sie mehr zur ausserterminlichen Kündigung hier: http://bit.ly/IS24_5017 (Link kopieren und in Browser einfügen).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @Thomas (16.05.2013 14:05:28)
Guten Tag Thomas
Ein Nachmieter gilt als zumutbar, wenn er in die Mieterstruktur passt: Ein Profi-Schlagzeuger passt nicht in eine Alterssiedlung und eine vierköpfige Familie nicht in eine Einzimmerwohnung. Je nach Situation können Kinder tatsächlich als Grund angeführt werden, weshalb ein Nachmieter nicht für eine Wohnung geeignet ist. Es kommt aber wie gesagt auf die genauen Umstände an.
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
ImmoScout24 @Maya Wenger (16.05.2013 13:50:53)
Guten Tag Maya Wenger
Ob Eigentümerwechsel oder nicht, eine Mietzinserhöhung muss generell mit dem kantonal genehmigten Formular geschehen. Ausserdem muss eine Ehöhung auch begründet werden (z. B. Anpassung an Marktmiete). Wer mit einer Mietzinserhöhung nicht einverstanden ist, kann diese innert 30 Tagen bei der zuständigen Schlichtungstelle anfechten. Hier erfahren Sie mehr: http://bit.ly/IS24_899 (Link kopieren und in Browser einfügen).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
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