Ratgeber: Tipps für Mieter

 
 

Mietzinserhöhung muss begründet sein
Der Vermieter kann eine Mietzinserhöhung nicht beliebig ansetzen. Er muss sich an gewisse Punkte halten. So gelten in der Schweiz die orts- und quartierüblichen Mieten beispielsweise als Richtlinien.
21.08.2012 Corinna Forrer

Keine unbegründeten Mietzinserhöhungen.
Für eine Mietzinserhöhung braucht es valable Gründe.
Der Vermieter muss für Mietzinserhöhungen ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden und den Aufschlag begründen. Ansonsten ist die Erhöhung nicht rechtens.

Dies gilt auch, wenn er neue Nebenkosten in Rechnung stellen will und deshalb die Miete steigt. Zudem darf er in demselben Schreiben nicht mit einer Kündigung drohen.


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Mietzinserhöhungen sind zulässig, solange der Zins
  • orts- und quartierüblich bleibt.
  • durch Mehrkosten des Vermieters begründet ist.
  • bei Neubauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegt.
  • lediglich die Teuerung auf dem Risikokapital ausgleicht.


Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde
Die Erhöhung des Mietzinses kann auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgen. Das Schreiben des Vermieters muss vom Mieter mindestens zehn Tage vor diesem Termin abgeholt worden sein. Trifft es zu spät ein, so ist die Mietzinserhöhung deswegen nicht ungültig, doch sie gilt erst auf den nachfolgenden Termin.

Haben Sie den Eindruck, die Zinserhöhung sei ungerechtfertigt bzw. missbräuchlich, so können Sie die Vertragsänderung innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörden anfechten.

Verzichtet Sie auf eine Anfechtung, wollen jedoch die Erhöhung nicht akzeptieren, so haben Sie seit Erhalt des Schreibens zehn Tage Zeit, um termingerecht zu kündigen.


Kommentare (5)

Schumacher (28.04.2013 14:42:15)
guten Tag
Mir würde meine 2Zh Wohnung gekündigt per 31.7. Mir wird einiges vorgeworfen was grösstenteils nicht stimmt. In einem schreiben wird mir ab sofort eine Mieterhöung bis zum Auszug von insgesammt 800.- pluss200.- Nebenkosten verlangt. Bis her war die Miete inkl. 400.-. Zudem wird mir die mieterhöhung rückwirkend vom Monat April verlangt. Ist sowas zulässig, kann ich mich dagegen wehren?
MFG R. Schumacher
Billi (29.01.2013 14:02:11)
Guten Tag. Meine Eltern sind jetzt ca. 28-30 jahren mieter. Die Wohnung ist fällig für eine Renovation. Gem. Der Lebensdauertabelle müsste alles schon ersetzt werden sprich eine Komplettrenovation vorgenommen werden. Gem. Der Verwaltung würde nach einer Renovation die Miete erhöht. Welche Rechte hat ein Mieter nach so vielen Jahren? Die sachen sehen wirklich sehr alt aus. Meine Mutter ( alleinverdienende) kann sich eine mietzinserhöhung nicht leisten...
Kathrin lange (24.01.2013 01:34:44)
Guten
ich wohne in einer 3Zimmer Wohnung in Zürich und bezahle rund 1100sfr. Die Küche und auch das Bad wurden vor ca 30Jahren das letzte mal renoviert sind aber gut erhalten. Es gibt einen gemeinsamen Wasch- und trockenraum. Jetzt Soll dieser umgebaut werden, einige Wohnung, davon meine ausgeschlossen, sollen größere Balkone erhalten. Der Fahrstuhl Soll saniert werden. Darf der Vermieter auch für meine Wohnung einen höheren mietzins verlangen?
Mfg. Lange
ImmoScout24 @Hoffmann (11.01.2013 13:37:22)
Guten Tag Rolf HOffmann
Ja, die bestehen: Art. 269a OR und Art. 14 VMWG. Wie viel der Mietzins erhöht werden darf, lässt sich errechnen aus dem Mehrwert, der Lebensdauer, der Höhe des Referenzzinssatzes und einer Pauschale für Unterhalt, Verwaltung und Risiko. Mehr dazu erfahren Sie beim Hauseigentümerverband der Schweiz (www.hev-schweiz.ch).
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
Rolf Hoffmann (27.08.2012 22:06:09)
Guten Tag,
Mein Mieter einer 4,5-Zimmer WNG in Haag/SG wünscht eine Renovation des Bades (Ersatz der Badewanne durch Dusche und andere Verbesserungen). Bestehen gesetzliche Regelungen wie ich die Investition (ca CHF 17000) auf den Mietpreis umlegen kann?

Mit freundlichen Grüsse,

Rolf Hoffmann
[Adresse entfernt; cfo]

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