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Mündlicher Mietvertrag
Für den Abschluss eines Mietvertrages setzt der schweizerische Gesetzgeber keine spezielle Form voraus. Die Vertragsparteien können ihn auch mündlich abschliessen.
29.08.2012 Elisabeth Rizzi
Den mündlichen Mietvertrag per Handschlag besiegeln. Reicht das?
Die Formfreiheit für Mietverträge im Schweizer Recht erlaubt Mietern und Vermietern, einen Mietvertrag mündlich oder sogar stillschweigend (durch sogenanntes konkludentes Verhalten) abzuschliessen.
Über Vertragspunkte einig sein
Damit ein Mietverhältnis zustande kommen kann, muss aber eine übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien vorliegen (
Art. 1 Abs. 1 OR
). Beide Seiten müssen sich hierzu über die wesentlichen Vertragspunkte einig sein.
Zu den zentralen Punkten zählen die Mietsache, der Beginn des Mietverhältnisses sowie der Mietzins. Die Willensäusserung geschieht in einem solchen Fall in Worten, wobei die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss entweder persönlich anwesend oder telefonisch miteinander verbunden sind.
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Vorsicht geboten bei mündlichem Mietvertrag
Ein wesentlicher Nachteil des mündlichen Vertragsabschlusses besteht darin, dass Sie im Fall einer Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter die vereinbarten Konditionen nur schwer beweisen können.
Beweis für vereinbarte Mietbedingungen
Falls Sie einen Mietvertrag mündlich abschliessen möchten, sollten Sie sich stets Beweise über die vereinbarten Mietbedingungen sichern und aufbewahren.
Ziehen Sie beispielsweise einen Zeugen bei, der die getroffenen Abmachungen vor der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht bestätigen kann. Allerdings besteht selbst dann die Schwierigkeit, dass der Zeuge sich unter Umständen nach längerer Zeit nicht mehr an die exakten Bedingungen erinnern kann.
Sicherer ist darum die schriftliche Bestätigung der Absprache durch den Vermieter. Damit haben Sie ein konkretes Beweismittel in der Hand.
Vorteil für den Mieter
Falls Sie bei Vertragsabschluss mit Ihrem Vermieter bestimmte Punkte des Mietverhältnisses nicht konkret besprochen haben, finden die Regelungen des Obligationenrechts Anwendung (
Art. 253 bis 273c OR
). Der Mieter ist in einem solchen Fall beispielsweise nicht verpflichtet, anfallende Nebenkosten selber zu bezahlen (
Art. 257a OR
).
Kommentare (6)
erenoglu
(27.02.2013 15:32:59)
grüezi,
meine schwiegereltern wollen ihr haus verkaufen. ein ehepaar hat nach mehreren bes.terminen zugesagt, das haus auf anfang april zu übernehmen. die beiden männer haben dies per handschlag besiegelt,eine vorauszahlung von 10'000.-CHF wurde durch die käufer überwiesen. meine schwiegereltern haben nach einer mietwohnung gesucht und auch diese mündlich zugesagt, jedoch ohne genauen bezugstermin (mitte märz wurde abgemacht). am 22.2. sind die käufer tel. zurückgetreten. welche mögl. haben wir?
ImmoScout24 @Memeti
(11.01.2013 14:29:18)
Guten Tag Memeti
Sie haben Ihren Wunsch, die Wohnung zu mieten, geäussert. Damit allein ist noch kein Mietvertrag entstanden. Auch nicht mündlich. Beide Parteien müssen sich - damit ein Mietverhältnis zustande kommt - über die wesentlichen Punkte des Mietvertrages einigen: Mietsache, Mietantritt, Mietzins etc.
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
Memeti
(10.09.2012 23:55:21)
Grüezi. Kurz vor den SommerFerien hatten wir einen besichtigungs Termin und zwar mit den selben Vermieter der wir jetzt haben.Die Wohnung war in odnung,wir hatten uns deutlich geäussert dass wir diese Wohnung mieten würden.Wir sprachen sogar über einen Mietvertrags wechsel, doch bereits nach einer Woche erhielten wir eine Absage von unseren aktuellen Vermieter.Hat man da überhaupt noch irgend welche Rechte als Mieter bei einem solchen mündlichen Vertrag? Würde mich freuen auf eine Aufklärung
Tony Mueller
(03.09.2012 12:43:07)
,,zu meine Ungunsten aber ich vertraute ihm "leider" seinerzeit,,dass ausser dem Betrag nicht geändert wurde aber dieses vertrauen bezahlte ich später mit viel Geld,,und so werden aus Freunden ..bei der Kündigung dann Gegner,,so ist es besser alles in Ruhe Zuhause durchzulesen,,und erst dann unterschreiben,,also wenn immer möglich nur alles in schriftlicher Form,,und jede Änderung separat schriftlich festhalten..um sich vor bösen Überraschungen zu schützen,,
Tony Mueller
(03.09.2012 12:36:14)
Mietvertrag in schriftlicher Form ist besser als mündliche Abmachungen,und so weiss jede Partei was unterschrieben worden ist..aus Erfahrung wird man "gescheiter,," denn ich hatte vor Jahren einen Mietvertrag (als Mieter) anpassen lassen,ich wünschte dass nicht mehr drei einzelne Räume einzeln zu bezahlen sind und somit alle drei in einem Betrag sein sollten,,und der Vermieter auch einwilligte mit einem neuen"vermeintlich" für mich nur angepasten Totalbetrag..er änderte auch andere Artikel zu m
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