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Mietvertrag: Unkorrekte Kündigung durch Vermieter
Der Vermieter kann dem Mieter aus verschiedenen Gründen den Mietvertrag kündigen. Verstösst die Kündigung jedoch gegen Treu und Glauben, kann sich der Mieter dagegen wehren.
13.09.2012 Swisscontent Corp.
Der Vermieter muss für die Kündigung ein amtliches Formular verwenden.
Erhält der Mieter die Kündigung durch den Vermieter und ist diese unkorrekt, kann er sich dagegen wehren. Eine unkorrekte Kündigung ist entweder anfechtbar oder nichtig.
Nichtig heisst
für den Mieter, dass er die Kündigung ignorieren kann.
Anfechtbar heisst
für den Mieter, dass sein Begehren innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der
Schlichtungsbehörde
eintreffen muss.
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Wann ist eine Kündigung anfechtbar?
Anfechtbar ist eine Kündigung, wenn sie zwar gültig ist, aber gegen Treu und Glauben verstösst und somit kein redliches und anständiges Handeln hinter der Kündigung steckt.
Laut Gesetz ist eine Kündigung insbesondere anfechtbar, wenn sie aus folgenden Gründen ausgesprochen wird:
Wenn es sich um eine sogenannte «Rachekündigung» handelt. Der Mieter hat nach Treu und Glauben gehandelt, der Vermieter nicht.
Wenn der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will.
Wenn der Vermieter den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung veranlassen will.
Kündigung ist auch anfechtbar nach Schlichtungsverfahren
Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird. Das Verfahren muss mit dem Mietverhältnis zusammenhängen. Diese Regel gilt nicht, wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat.
Dasselbe gilt während drei Jahren nach Abschluss eines solchen Verfahrens. Das heisst, die Kündigung ist auch dann anfechtbar,
wenn der Vermieter seine Forderung zurückgezogen hat.
wenn der Vermieter seine Forderung erheblich eingeschränkt hat.
wenn der Vermieter nicht an das Gericht gelangt ist.
wenn der Vermieter sich mit dem Mieter geeinigt und einen Vergleich geschlossen hat.
Aber:
Der Kündigungsschutz wegen eines solchen Verfahrens gilt nicht,
wenn die Kündigung erfolgt, weil der Vermieter dringenden Eigenbedarf geltend macht.
wenn der Mieter in Zahlungsrückstand ist.
wenn der Mieter eine schwere Vertragsverletzung begangen hat.
wenn die Liegenschaft verkauft wurde.
wenn der Mieter Konkurs anmelden musste.
Wann ist eine Kündigung nichtig?
Eine Ausnahme bilden Kündigungen, die gegen zwingende Vorschriften verstossen: Diese sind nichtig und entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Das Mietverhältnis läuft ganz normal weiter.
Nichtig ist eine Kündigung, wenn
der Vermieter statt mit dem
amtlich genehmigten Formular
nur schriftlich oder gar nur mündlich kündigt.
sie bei einer Familienwohnung nicht beiden Ehepartnern (oder beiden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern) separat zugestellt wird.
Kommentare (13)
Marc
(14.05.2013 13:19:52)
Hallo zusammen,
ich habe da auch eine Frage wegen einer Kündigung. Wir möchten gerne ausziehen, weil wir nur Theater mit unserem Vermieter haben. In unserem Mietvertrag stehen keine Kündigungsfristen. Ein Bekannter meinte nun, dass es neue Gesetze geben würde, dass wenn man die Wohnung kündigt, nur noch einen Monat Kündigungfrist hat. Ist dieses wahr? Wir möchten nämlich ganz schnell aus dem Haus raus!
VG
Marc
Moni @S.Ohm Teil 2
(11.04.2013 09:51:23)
Lesen Sie im Mietvertrag nach was für Kündigungsfristen angegeben sind.
Sie können sich auch an die Mietschlichtstelle an Ihrem Ort wenden.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben wäre es auch gut wenn Sie diese noch einschalten würden.
Moni @S.Ohm
(11.04.2013 09:49:06)
Nur ein normales Schreiben oder ein amtliches Formular?
Die Vermieter könnten ihnen einfach eine normale Kündigung unter Einhaltung der Frist gemäss Mietvertrag aussprechen.
Sollte die Kündigung nicht formgerecht erfolgen, also nicht auf dem amtlichen Formular, wäre diese nichtig.
Bei einem Verkauf geht der Mietvertrag automatisch an den neuen Besitzer über, dieser müsste Ihnen dann auch formgerecht kündigen unter Einhaltung der Frist.
Schauen Sie sich ihren Mietvertrag genau an.
S.Ohm
(13.03.2013 12:55:59)
Hallo wir haben ein mietvertag am 05.03.13 unterschreiben, außerdem haben wir unsere Wohnung gekündigt und bereits nachmieter die zum 1.06.13 einziehen wollen. Nun kam meine Neue Vermieterin und Gab mir ein Schrieben indem stand , dasSIe den mit mir geschlossenen Mietvertrag anfechten möchte so das er Rückwirdend nicht zustande gekommen wäre. Ist das Rechtens ?Grund sein der Verkauf des Hauses
ImmoScout24 @Sarah Meier
(25.02.2013 11:10:10)
Guten Tag Sarah Meier
Vermuten Sie denn, dass der neue Vermieter bald Konkurs geht? Als Mieterin können Sie sich vor einer solchen Kündigung nicht schützen. Im besten Fall übernimmt der neue Besitzer die bestehenden Mieter und meldet keinen Eigenbedarf an. Im schlechtesten Fall gibt es eine Zwangsversteigerung mit Doppelaufruf bei der es für die Kündigung keine Begründung braucht. Mehr dazu lesen Sie hier: http://bit.ly/IS24_5256.
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
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