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Streitpunkt: Reinigung Treppenhaus
Nicht nur in der Waschküche kommt es in Mietshäusern immer wieder zu Streit, sondern auch bei der Reinigung des Treppenhauses. Unter anderem ist im Mietvertrag und der Hausordnung geregelt, wer das Treppenhaus putzen muss.
25.06.2012 Ann Schärer
Die Reinigung des Treppenhauses muss regelmässig sein.
Mieter müssen nur dann das Treppenhaus putzen, wenn dies im
Mietvertrag
ausdrücklich festgehalten ist. Dasselbe gilt für die Reinigung anderer gemeinsam genutzter Bereiche wie Rasenflächen, Veloräume, Vorplätze und Hinterhöfe.
Meist sind solche Dinge nicht direkt im Mietvertrag geregelt, sondern in der Hausordnung. Diese ist jedoch nur dann verbindlich, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf diese verweist.
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Durch Nebenkosten abgegolten oder nicht?
Und wer putzt das Treppenhaus, wenn die Mieter gemäss Vertrag nicht dazu verpflichtet sind? Dann muss die Vermieterschaft dafür aufkommen. Viele Vermieter beauftragen damit einen Hauswart. Diese Kosten werden den Mietern in den
Nebenkosten
in Rechnung gestellt.
Das ist gemäss
Obligationenrecht (Art. 257a OR)
allerdings nur dann zulässig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass für die Hauwartung Nebenkosten zu bezahlen sind. Ansonsten ist diese Leistung bereits mit dem Mietzins abgegolten.
Ein dreckiges Treppenhaus gilt als Mangel.
Treppenhaus nicht genügend geputzt?
Was ist, wenn der Hauswart Ihrer Meinung nach nicht genügend sauber putzt? In diesem Fall weist das Mietobjekt rechtlich gesehen einen Mangel auf. Solange ein solcher Mangel besteht, haben die betroffenen Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.
Sogar wenn die einzelnen Mietparteien vertraglich zur Treppenhausreinigung verpflichtet sind, ist eine Mietzinsreduktion denkbar. Auch in diesem Fall muss die Vermieterschaft nämlich einschreiten, wenn einzelne Mieter ihrer Pflicht nicht oder ungenügend nachkommen. Bei einer solchen Mietzinsreduktion sollte man jedoch nicht zu viel erwarten. Mehr als einige wenige Prozente liegen nicht drin.
So gehen Sie vor bei Mietzinsreduktion wegen Mängel
Wenn der Vermieter nicht darauf eingeht
Falls der Vermieter nicht reagiert, kann natürlich auch hier der Mietzins hinterlegt werden. Wo genau wissen die
kantonalen Schlichtungsbehörden
.
So hinterlegen Sie den Mietzins korrekt
Ausserdem: Toleranz zahlt sich aus
Insgesamt ist jedoch auch rund um das Thema «Pflege des allgemeinen Bereichs» eine gewisse Toleranz angezeigt. Und einfach auch mal selber zum Besen zu greifen ist oft die einfachste und schnellste Lösung.
Kommentare (2)
Philippe
(02.07.2012 10:02:14)
Ob der Vermieter oder eine Reinigungsfirma die arbeiten verrichten ist nicht massgebend, wenn im angemessenen rahmen kann der Vermieter diese verrechnen.
Treppenhausreinigung durch Vermieter und Mieter za
(09.08.2010 20:47:51)
Die Ehefrau des Vermieters putzt das Treppenhaus und der Vermieter berechnet dafür 5,oo Euro im Monat. Ist dies zulässig?
Ich bitte um Antwort
Vielen dank im voraus
Beate Kempf
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