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Hausverkauf – was ist zu beachten?
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, dann gilt es, verschiedene Punkte zu beachten: Unter anderem kann die Grundstückgewinnsteuer bei einem anschliessenden Hauskauf aufgeschoben werden.
10.07.2012 Ann Schärer / Corinna Forrer
Beim Hausverkauf wichtig: optimale Fotos vom Verkaufsobjekt.
Bevor Sie Ihr Haus verkaufen, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Bank suchen, damit bezüglich Steuern und Finanzierung die richtigen Weichen gestellt werden können.
Präsentieren Sie Ihr Haus richtig
Für den
Verkaufspreis
ist vor allem die Lage des Eigenheims verantwortlich.
Aber auch eine vollständige Verkaufsdokumentation kann darüber entscheiden, ob sich ein Käufer für Ihr Haus interessiert oder nicht.
Der einfachste Weg, Ihr Eigenheim auszuschreiben, ist online: Auf
ImmoScout24
können Sie nicht nur über 15 Bilder oder PDFs (z. B.
Grundriss
) hochladen, sondern Ihr Haus wird automatisch in die übersichtliche Kartensuche integriert.
Grundstückgewinnsteuer
Ein Kapitalgewinn aus dem Hausverkauf unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, die je Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Sehen Sie dazu die untenstehende Auflistung der einzelnen Kantone.
Die Grundstückgewinnsteuer fällt umso tiefer aus, je länger Sie das Haus bewohnt haben. Der Kanton Zürich berechnet diese Dauer in vollen Jahren, andere Kantone zählen in Monaten. Wird ein Haus lange genug (im Kanton Zürich während zwanzig Jahren) selbst bewohnt, bezahlen Sie noch 50% des ursprünglichen Tarifes.
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Haus verkaufen, um neues zu kaufen?
Wer sein Haus verkauft und dafür ein neues kauft, tätigt eine so genannte Ersatzbeschaffung. Das wirkt sich auf die Grundstückgewinnsteuer aus.
Es empfiehlt sich, die bisherige Wohngemeinde bereits vor dem Kauf schriftlich über die geplante Ersatzbeschaffung zu informieren. Entsprechend veranlagt die Gemeinde zwar die Grundstückgewinnsteuer – schiebt sie aber vorläufig auf.
Eine Ersatzbeschaffung muss nicht lückenlos erfolgen: Zwischen dem Verkauf des alten Hauses und dem Kauf des neuen darf eine gewisse Zeitspanne liegen. Üblich sind ein bis fünf Jahre.
Wenn der Kauf – sprich die Ersatzbeschaffung – innerhalb der geltenden Frist erfolgt, bleibt die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, und zwar in der Höhe des investierten Grundstückgewinns.
Kantonale Grundstückgewinnsteuer
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR de
FR fr
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BL
SH
AR
AI
SG
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AG
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Kommentare (7)
Daniel. R.
(11.06.2013 22:36:13)
Hallo
Wir wollen unsere Wohnung mit etwas Gewinn verkaufen und innert kürze eine neue teurere selbstbewohnte Wohnung in der gleichen Gemeinde kaufen.
Darf die Gemeinde (Kt. ZH) in der wir wohnen die Grundstückgewinnsteuer trotzdem verlangen und gemäss Information drei Jahre lang aufbewahren um danach wieder voll auszuzahlen? Wofür soll das gut sein?
Danke für ihr Feedback.
A. Cinek
(05.05.2013 18:09:30)
Guten Tag,
Wir verkaufen unsere Eigentumswohnung in Bülach demnächst oder in 2 Jahren, da wir eine andere Wohnung in Arth gekauft haben. Dort haben wir im Moment nur eine Anzahlung und notarielle grunstuckeintragung gemacht. Wenn wir unsere jetzige Wohnung bereits jetzt verkaufen u. erst in 2 Jahren die Wohnung in Arth, die neu im Bau ist vollbezahlen und einziehen, bezahlen wir volle Grundstückgewinnsteuer, da der Wechsel nicht innerhalb ein Jahr passiert, sondern erst in 2 Jahren?
Besten Dan
ImmoScout24 @Heinz Knöpfel
(24.05.2012 10:36:46)
Guten Tag Herr Knöpfel
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie haben recht. Laut dem HEV Kanton Zürich verhält es sich bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich wie folgt: «Bei einer Besitzesdauer von mehr als 5 Jahren verringert sich die Grundstückgewinnsteuer mit jedem zusätzlichen Jahr. Wer ein Haus oder eine Wohnung nach 20 Jahren oder mehr verkauft, bezahlt nur noch 50 Prozent des Grundtarifs.»
Mit freundlichen Grüssen
Ihr ImmoScout24-Team
Heinz Knöpfel
(23.05.2012 18:49:21)
Sehr geehrte Damen und Herren
betreffend Grundstückgewinnsteuer im Kt ZH schreiben Sie oben:
wird ein Haus länger als 20 Jahre selbst bewohnt entfällt die Grundstückgewinnsteuer.
Ein renomierter Immo-Makler aus ZH sagt, das sei falsch. Verkauf nach einem Jahr 40%, danach für jedes weitere Jahr minus 1%-Punkt, nach 20 Jahren dann noch 20% und das sei der minimale Wert, den man nach über 20 Jahren immer zu zahlen habe.
Was ist jetzt richtig? Bitte um Klärung
Freundliche Grüsse
H. Knöpfel
ImmoScout24 @Max Rutz
(19.04.2012 11:08:50)
Guten Tag Herr Rutz
Jetzt sollte der Link funktionieren. Klicken Sie auf AR und unter "Formulare Spezialsteuern" erfahren Sie mehr zur Grundstückgewinnsteuer.
Freundliche Grüsse
Ihr ImmoScout24-Team
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