Conseils: Déménagement

 
 

Wohnungsübergabe: Sie haften nicht für alle Schäden
Nicht alles, was nach der Wohnungsabgabe erneuert werden muss, geht zu Lasten der Mieter. Normale Abnützung trägt der Vermieter. Dazu gehören beispielsweise die hinterlassenen Spuren von Bildern an Wänden.
22.06.2012 Corinna Forrer

Für Schäden haften
Bei der Wohnungsübergabe werden die Schäden protokolliert.
Grundsätzlich gilt: Zieht ein Mieter aus, so muss der Vermieter den Zustand der gemieteten Räume prüfen. Will er den Mieter für Mängel haftbar machen, muss er ihn innert zwei bis drei Tragen nach der Abnahme darüber informieren.

Der Vermieter muss den Schaden dabei genau benennen. Normalerweise erfolgt dies auf einem detaillierten Abnahmeprotokoll. Der Mieter ist rechtlich nicht verpflichtet ein solches Protokoll auszufüllen, es ist aber sinnvoll.


Weitere Artikel zum Thema Wohnungsübergabe und Umzug
 Die Wohnungsübergabe
 Das Abnahmeprotokoll
 Kündigungstermin und Abgabetermin


Für welche Schäden haftet der Mieter?

Der Mieter haftet grundsätzlich für entstandene Schäden wie beispielsweise bei
  • von Kindern verkritzelten Tapeten.
  • vom Rauchen oder Cheminée vergilbten oder schwarzen Wänden und Decken.
  • zerbrochenen Scheiben.
  • gesprungenen Waschbecken.
  • schwer verkratzten Spülbecken.


Für welche Schäden haftet der Mieter nicht?

Er haftet nicht für Schäden, die bereits vor Mietbeginn bestanden. Ziehen Sie bei Unklarheiten Ihr Übernahmeprotokoll zu Rate.

Der Mieter haftet auch nicht für die normale Abnützung der Wohnung. Dazu gehört zum Beispiel:
  • Spuren von Möbeln
  • Spuren von Bildern an den Wänden
  • Nagel- und Dübellöcher – sofern sie fachmännisch zugespachtelt wurden und nicht zu zahlreich sind


Der Mieter schuldet nicht den Neuwert
Der vom Mieter geschuldete Schadenersatz entspricht nicht dem Neuwert. Geschuldet ist nur der aktuelle Zeitwert unter Berücksichtigung der normalen Altersentwertung.

Wie alt Haushaltsgeräte und –einrichtungen werden, ist in der Lebensdauertabelle festgehalten. So haben Tapeten beispielsweise eine angenommene Lebensdauer von zehn Jahren.

Ein Beispiel: Zieht ein Mieter nach sechs Jahren aus, so schuldet er an die Tapezierkosten nur 40 Prozent des Betrags. War die Tapete beim Einzug bereits mehr als vier Jahre alt, so ist nichts geschuldet.


Schäden während der Mietzeit
 Kleinere Schäden übernimmt der Mieter (kleiner Unterhalt)
 Grössere Mängel melden Sie dem Vermieter##clear


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