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Was darf ich als Mieter an meiner Wohnung umbauen?
Gefällt Ihnen Ihre Küche nicht mehr? Möchten Sie als Mieter nicht nur einen neuen Kühlschrank, sondern auch eine Kochinsel mit passender Lüftung? Bei einem selbständig durchgeführten Umbau in der Mietwohnung gilt, den Vermieter vorher fragen.
09.04.2012 Corinna Forrer
Grundsätzlich darf der Mieter in der Mietwohnung Umbauten und Änderungen vornehmen, aber immer nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Kein Umbau der Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters
Hat der Vermieter einer Sanierung nicht zugestimmt und der Mieter erneuert trotzdem seine Küche, kann dies bedeuten, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herstellen muss. Das kann teuer werden.
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Das Schweizer Mietrecht
Ein Cheminée in der Mietwohnung
Die Lebensdauertabelle
Ein Umbau der Mietwohnung ist nur mit der Zustimmung des Vermieters möglich.
Vermieter verantwortlich für die Mietwohnung
Laut Gesetz
Art. 260a OR
darf der Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderungen oder Erneuerungen an seiner Mietwohnung vornehmen. Schliesslich ist dieser verantwortlich für sein Eigentum und hat auch Einblick in Grundrisspläne.
Deshalb entscheidet der Wohnungseigentümer darüber, was saniert werden darf und was nicht. So soll auch verhindert werden, dass ein Mieter unwissend tragende Wände herausreisst oder andere gefährliche Eingriffe in die Bausubstanz vornimmt. Tut er es trotzdem, kann ihm seine Wohnung fristlos gekündigt werden.
Festhalten, wie viel in den Umbau investiert wurde
Stimmt der Vermieter einem Umbau der Mietwohnung zu, sollte auch festgehalten werden, wie viel Geld der Mieter investiert und welche Vergütung der Vermieter dem Mieter beim Auszug aus der Wohnung bezahlt. So gibt es beim Auszug für die Beteiligten keine bösen Überraschungen.
Mehrwertentschädigung beim Auszug
Besteht eine solche Abmachung zwischen Mieter und Vermieter, kann der Mieter beim Auszug aus der Wohnung eine Mehrwertentschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn der Wert der Wohnung durch die Erneuerung erheblich gestiegen ist. Ein Mehrwert liegt dann vor, wenn die Investition auch für die Nachfolger des Mieters von Vorteil ist. Die Entschädigung berechnet sich unter anderem durch die
Lebensdauertabelle
.
Rechnungsbeispiel
Wer beispielsweise seine Küche für 10'000 Franken sanieren lässt und nach fünf Jahren aus der Mietwohnung auszieht, dem schuldet die Vermieterschaft 7'500 Franken. Laut Lebensdauertabelle ist eine Küche im Normalfall innert 20 Jahren amortisiert. Pro Jahr senkt sich der Wert der Küche um ein Zwanzigstel oder 500 Franken und nach fünf Jahren entsprechend um 2'500 Franken.
Kommentare (17)
serena
(28.05.2013 12:20:35)
- Im Haus, wo ich seit 6 Jahre wohne und kürzlich die Wohnung gewechselt habe, liess ich in beiden Wohnungen je 2 Steckdosen auf eigene Kosten für insgesamt ca. Fr. 600.- mit Elektriker installieren. Kann ich wenigstens die Kosten für den alten Wohnung, wo der neue Mieter davon profitiert, von den Vermieter rückerstatten?
- Alle veralteten Gas-Koch-/Backherde im Haus werden "nächstens" ersetzt, aber ich kann seit mehreren Monaten den Backofen nicht benutzen. Gibt es dafür Mietzinsreduktion ?
Ueli Munoz
(20.04.2013 13:42:03)
Ich bin der Mieter und möchte ich der Doppelwaschbecken demontieren (werde ich bestehende Doppelwaschbecken im Keller aufbewahren, wenn ich kündige es, wieder zu montieren) und neues Waschbecken zu ersetzen wegen ein Platz mehr für Waschmaschine. Darf ich machen? oder muss eine Gesuchschreiben an der Verwaltung schreiben?
Danke für das Antwort.
mfg
Ueli Munoz
Schindler Serafina
(27.02.2013 12:23:02)
Guten Tag..
Ich würde gerne mal fragen ob es recht währe denn schon eingebauten Kühlschrank zu ersetzen durch den eigenen. Und den gebrauchten im Keller abzustellen. Unsere Vermieterin sagte :"Wenn der schon gebrauchte Kühlschrank nicht mehr zu gebrauchen währe dürften sie unseren behalten."
Wir meinten das währe unrecht das zu tun obwohl unserer Kühlschrank im besseren zustand währe.
Reto Meier
(16.01.2013 12:36:03)
Guten Tag
Unser Mieter hat nach der Wohnungsübergabe diverse Arbeiten an der Mietwohnung ohne schriftliche Erlaubnis vorgenommen. (Kellertreppe innen zugemacht, Wände isoliert, Fenster ersetzt, Teppiche verlegt etc.)
Nun zieht er auf eigenen Wunsch aus der Wohnung und will dafür entschädigt werden. Was würden sie uns als Vermieter raten?
Jacqueline Meier
(05.12.2012 22:04:39)
Guten Tag
Wir ziehen in eine andre Mietwohnung wo der Backhofen sehr alt ist und da wir vorhaben einen neuen zu kaufen und zu instalieren frage ich Sie wenn wir die Schrieftliche bestätigung haben von der Verwaltung wer überniebt die Service kosten also Garantieverlängerung vom Backhofen muss die Verwaltung zahlen oder müssen wir sie übernehmen?
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